Onlinehandel nach Österreich – was gibt es zu beachten?

Veröffentlicht: 07.03.2013 | Geschrieben von: Redaktion | Letzte Aktualisierung: 03.12.2020

Österreich verzeichnet im Bereich E-Commerce ein Wirtschaftswachstum von 15%. Laut eines kürzlich erschienenen Artikels wächst das Vertrauen in den Onlinehandel dort stetig. Grund genug, die Geschäfte auf den in unmittelbarer Nähe liegenden Markt mit ca. 8,4 Millionen Kunden auszuweiten. Denn gerade der Online-Handel ermöglicht mit verhältnismäßig geringem Aufwand seine Waren auch international anzubieten.

Österreich und Deutschland sprechen dieselbe Sprache. Trotzdem gibt es hier beim länderübergreifenden Online-Handel einige Dinge zu beachten. Zunächst sollten sich deutsche Onlinehändler in ihren österreichischen E-Commerce-Beziehungen über kulturelle Unterschiede informieren. Design, Zahlungsmöglichkeiten, Kundenservice –typisch österreichische Gepflogenheiten unterscheiden sich oft. Eine kleine Online-Recherche bringt Aufschluss, schließlich sollen sich Ihre ausländischen Kunden wohl fühlen.

In Österreich liegt die Umsatzsteuer bei 20%. Nur die Gemeinden Jungholz (Tirol) und Mittelberg (Voralberg) haben einen ermäßigten Steuersatz, da sie zollrechtlich zu Deutschland gehören. EU-Länder sind verpflichtet, die Differenz abweichender Umsatzsteuerbeträge weiter zu geben. Bei Kontrollen durch das deutsche oder österreichische Finanzamt machen Sie somit 1% Verlust, wenn Sie österreichischen Kunden 19% MwSt. berechnen. Jedoch wird eine Umsatzsteuer an Österreich erst ab einem jährlichen Nettoumsatz von über 35.000 € (Umsatzsteuer-Schwellenbetrag)* fällig.

Das Bundesministerium für Finanzen in Österreich schreibt dazu: „Für den Versandhandel besteht eine Sonderregelung. Ein Versandhandel liegt vor, wenn von einer Unternehmerin oder einem Unternehmer aus dem Gebiet eines Mitgliedstaates in das Gebiet eines anderen Mitgliedstaates Gegenstände an private oder an bestimmte andere Abnehmerinnen und Abnehmer ohne eigene UID-Nummer befördert oder versendet werden und die gesamten Umsätze der Unternehmerin oder des Unternehmers die jeweilige Lieferschwelle des Bestimmungslandes überschreiten. Der Ort der Lieferung verlagert sich in diesem Fall dorthin, wo die Beförderung oder Versendung endet.“

Hierfür benötigen Sie somit eine österreichische Umsatzsteuernummer, die Sie rechtzeitig hier abfragen müssen. Liegen Sie einmal über den Schwellenbetrag, müssen Sie fortan jedes Jahr Umsatzsteuer nach Österreich abführen.

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