Unzulässige Werbung eines Restpostenhändlers mit "Statt"-Preisen

Veröffentlicht: 24.04.2013 | Geschrieben von: Yvonne Bachmann | Letzte Aktualisierung: 25.04.2013

Ob ein Restpostenhändler, der für seine Artikel mit durchgestrichenen "Statt"-Preisen warb, erläutern muss, welcher Ausgangspreis vorliegt, hatte im Januar das Oberlandesgericht Hamm zu entscheiden. Die Richter entschieden: besteht die Gefahr der Mehrdeutigkeit, muss der Unternehmer klarstellen, auf was genau sich der „Altpreis“ bezieht. Tut er dies nicht, so handelt er wettbewerbswidrig. Lesen Sie hier mehr zur Entscheidung.

Fraglich ist jedoch, ob der durchgestrichene höhere "Statt"-Preis erläutert werden muss. Das Oberlandesgericht Hamm entschied mit Urteil vom 24. Januar 2013 (Az.: 4 U 186/12), dass eine Werbung mit "Statt"-Preisen unter gewissen Umständen wettbewerbswidrig sein kann.

Ein Restpostenhändler warb für seine Artikel mit durchgestrichenen "Statt"-Preisen. Die Richter sahen dies als problematisch an, da nicht klar sei, welcher Ausgangspreis vorliege. Zum einen könne bei den angesprochenen Verbrauchern der Eindruck entstehen, bei den „Statt“-Preisen handle es sich um den ursprünglich geforderten Kaufpreis des Restpostenhändlers, zum anderen komme auch der üblicherweise außerhalb von Restpostengeschäften verlangte Marktpreis in Betracht.

Besteht die Gefahr der Mehrdeutigkeit, muss der Unternehmer klarstellen, auf was genau sich der Ausgangspreis bezieht. Tut er dies nicht, so handelt er wettbewerbswidrig.

Das Urteil des Oberlandesgerichts Hamm sagt aber nicht aus, dass bei der Verwendung von "Statt"-Preisen grundsätzlich der Ausgangspreis angegeben werden muss, denn bei dem erläuterten Sachverhalt war der Sonderfall zu berücksichtigen, dass es sich um ein Restpostengeschäft handelte.

Vielmehr ist ausnahmsweise nur dann eine Aufklärung geboten, wenn besondere Umstände die Annahme rechtfertigen, der Verbraucher könne die Angaben in unterschiedlicher, mehrfacher Weise interpretieren. Solche besonderen Umstände lagen hier vor.

Die Rechtsprechung ist bei der Werbung mit „Statt“-Preisen im „normalen“ Handel weniger restriktiv: Nach Auffassung des Oberlandesgerichts Düsseldorf könne ein durchschnittlicher Verbraucher ohne Weiteres erkennen, dass es sich bei dem durchgestrichenen Preis um den früher von dem Internethändler geforderten Kaufpreis handle (Urteil vom 29. Juni 2010, Az.: I-20 U 28/10). Der Durchschnittskunde ist mit dieser Vorgehensweise bestens aus der Werbung und auf Preisschildern vertraut und sieht in den durchgestrichenen und gegenübergestellten Preisen den vom werbenden Unternehmen früher geforderten Preis.

Der ursprünglich höhere Preis muss natürlich tatsächlich verlangt worden sein. Eine Werbung mit höheren Preisen unter Bezugnahme auf einen jetzt aktuell niedrigeren Preis ist unzulässig, wenn der höhere Preis niemals ernsthaft im Online-Shop oder auf derselben Plattform über einen gewissen Zeitraum verlangt worden ist.

Fazit: Bei oben aufgeführter Rechtsprechung, die sich auf Irreführung bezieht, kommt es stets auf den Einzelfall an. Gerade im ECommerce ist die Werbung mit „Statt“-Preisen nicht abschließend geklärt. Online-Händler sollten daher vorsichtig sein und im Zweifel angeben, um welchen Preis es sich bei dem „Statt“-Preis handelt.

Mehr dazu können Sie auch im Händlerbund Hinweisblatt zur Werbung mit reduzierten Preisen nachlesen.

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