Wenn’s zappelt im Paket – Online-Handel mit lebenden Tieren

Veröffentlicht: 29.05.2013 | Geschrieben von: Katja Naumann | Letzte Aktualisierung: 29.05.2013

Bei den Worten „Tierversand“ oder „Tiertransport“ denken viele an Transporter voller Nutztiere oder das Horrorszenario vom Hundewelpen, der in ein Paket gesteckt, zugeklebt und abgeschickt wird. Auf diese Weise läuft der Versand online bestellter Tiere natürlich nicht ab, denn die Händler müssen zahlreiche Vorschriften berücksichtigen.

 

Nicht nur Regelungen zum Tierschutz sind zu beachten

Tiere im Internet zubestellen, ist für viele undenkbar. Dabei ist die Frage „wie der neue Mitbewohner nach Hause kommen soll“ meist nur ein Aspekt, aber oft ein ausschlaggebender. Schließlich kann man lebende Tiere nicht einfach in ein Paket packen und abschicken. Der Versand lebender Tiere ist trotzdem möglich, allerdings müssen dabei je nach Tierart verschiedene rechtliche Besonderheiten beachtet werden.

Tierschutzgesetz (TierSchG) und Tierschutztransportverordnung (TierSchTrV) sind nur zwei der Vorgaben, die Anbieter beim Verkauf und Versand von lebenden Tieren einhalten müssen. Darüber hinaus sind abhängig von der Tierart weitere Vorgaben und Richtlinien zu beachten.

Wirbeltiere – bereits der Handel bedarf der Erlaubnis

Am weitesten verbreitet ist in deutschen Haushalten die Haltung von Wirbeltieren, zu denen alle Tiere gehören, die eine Wirbelsäule haben. Neben Hund, Katze, Kaninchen, Meerschweinchen, Hamster und Co gehören dazu auch Fische, Reptilien, Vögel und Amphibien. Wer mit diesen Tieren handeln möchte, benötigt in Deutschland nach § 11 TierSchG die Erlaubnis der zuständigen Behörde. Diese Vorschrift gilt für den stationären Handel genauso wie für den Online-Handel. Die Behörde ist bei der Erteilung der Erlaubnis auch berechtigt Auflagen zum Schutz der Tiere zu erteilen, diese müssen jedoch erforderlich, verhältnismäßig und geeignet sein.

Auch wer die behördliche Genehmigung zum Handel mit Tieren erhalten hat, darf nicht einfach mit allen Tierarten handeln. Für zahlreiche geschützte Tiere gilt ein grundsätzliches Vermarktungsverbot. Neben den durch das „Washingtoner Artenschutzabkommen“ geschützten Tierarten gibt es jedoch auch durch Verordnungen der EU und Deutschland geschützte Tiere. Zu den geschützten Arten können neben Wirbeltieren auch wirbellose Tierarten gehören, die jedoch unter die gleichen Richtlinien fallen. Händler, die besonders geschützte Tierarten im Angebot haben, müssen genau überprüfen, welche Verordnung zutrifft und ob gegebenenfalls eine spezielle Genehmigung für den Handel erforderlich ist. Zusätzlich erfordert der Handel mit besonders geschützten Arten von Tieren oder auch Pflanzen einer täglichen Buchführungspflicht über Aufnahme und Auslieferung. Die Tiere selbst unterliegen einer Kennzeichnungspflicht, wobei die Methode zu verwenden ist, die in § 6 der Bundesartenschutzverordnung angegeben ist.

Handel mit Tieren ist auf vielen Plattformen untersagt

Beim Online-Handel mit lebenden Tieren ist außerdem zu beachten, dass diese auch bei Vorliegen aller gesetzlichen Genehmigungen nicht auf allen Plattformen verkauft werden dürfen. Auf eBay ist der Handel mit Tieren beispielsweise komplett untersagt und es gibt nur wenige Ausnahmen dieses Verbotes. Händler sollten sich die Richtlinien und Geschäftsbedingungen einer Plattform daher genau ansehen, bevor sie Tiere darüber zum Verkauf anbieten.

„Tiere sind von der Rückgabe ausgeschlossen“ – gesetzlich nicht vorgesehen

Entgegen der weitverbreiteten Meinung sind Tiere nicht vom Widerrufsrecht gemäß § 312d BGB ausgeschlossen, wenn ein Verbrauchsgüterkauf im Fernabsatz vorliegt. Grundlegend für ein Widerrufsrecht ist dabei, dass es sich gemäß § 312b BGB um einen Fernabsatzvertrag handelt. Ein Fernabsatzvertrag liegt vor, wenn der Vertrag ausschließlich unter der Verwendung von Fernkommunikationsmitteln wie zum Beispiel Internet oder Telefon geschlossen wurde. Eine Ausnahme der fernabsatzrechtlichen Vorschriften gemäß § 312b BGB ist bei Tieren ebenso wenig vorgesehen wie der Ausschluss vom Widerrufsrecht gemäß § 312d BGB.

In einem weiteren Beitrag werden wir die Versandregelungen für lebende Tieren näher untersuchen.

 

 

 

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