Bloße Filialanschrift reicht in Prospekt und Flyer zur Erfüllung der Informationspflicht nicht aus

Veröffentlicht: 03.06.2013 | Geschrieben von: Christian Barz | Letzte Aktualisierung: 03.06.2013

Prospekt und Flyer stellen als klassische Form der Werbung auch für Online-Händler eine effektive Möglichkeit dar, auf das eigene Unternehmen sowie auf Produkte und Dienstleistungen hinzuweisen. Jedoch müssen auch Prospekt und Flyer gewissen rechtlichen Vorgaben - insbesondere der Informationspflicht - entsprechen. Dies hat das OLG Saarbrücken mit Urteil vom 06.03.2013 (Az. 1 U 41/12-13) im Hinblick auf die Angabe der Geschäftsanschrift und die Identität des Unternehmers entschieden.

Was war geschehen?

Im Mittelpunkt dieser Entscheidung standen der Prospekt sowie ein in diesem enthaltener Flyer eines Möbelhauses, in welchem die Waren des Unternehmens angeboten wurden. Im Prospekt waren lediglich die Anschrift und die Telefonnummer der jeweiligen Filialen des Unternehmens angegeben. Der Hinweis auf den Namen und auf die Geschäftsadresse des Unternehmens fehlte sowohl im Prospekt wie auch im eingelegten Flyer.

Verletzung der Informationspflicht durch bloße Benennung der Filialanschrift

Das OLG Saarbrücken hat hierin eine unlautere Handlung des Unternehmens erkannt, da dem Verbraucher hierdurch wesentliche Informationen vorenthalten werden. Es liegt daher eine Verletzung der Informationspflicht des Unternehmens nach § 5a II, III Nr. 2 UWG vor, wenn die Identität und die Anschrift des Unternehmers nicht in dem Prospekt oder dem Flyer enthalten sind.

Von einer solchen Informationspflicht ist regelmäßig dann auszugehen, wenn Waren oder Dienstleistungen in einer Weise angeboten werden, dass der Verbraucher hinreichend über das beworbene Produkt und dessen Preis informiert ist, um auf dieser Grundlage eine geschäftliche Entscheidung treffen zu können. Vor diesem Hintergrund besteht auch bei einem Flyer und einem Prospekt, das auf das Angebot eines Online-Händlers aufmerksam machen sollen, eine solche Informationspflicht.

Keinesfalls ausreichend zur Erfüllung dieser Informationspflicht ist die bloße Angabe der Filialanschrift. Stattdessen bedarf es stets der Geschäftsanschrift des Unternehmens, welche gut erkennbar und ohne Hilfsmittel lesbar auf jedem Prospekt und jedem Flyer aufgeführt sein muss. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz ist nur dann zu machen, sofern sich die Identität und die Anschrift bereits aus den Umständen ergeben.

Mittels dieser auch für Prospekt und Flyer bestehenden Informationspflicht soll sichergestellt werden, dass dem Verbraucher klare und unmissverständliche Angaben im Hinblick darauf gemacht werden sollen, mit wem er in geschäftlichen Kontakt tritt. Es muss ihm ohne Schwierigkeiten und ohne weitergehenden Ermittlungsaufwand möglich sein, den Kontakt zu dem anbietenden Unternehmen aufzunehmen. Dies ist für den Verbraucher nicht allein wegen des Abschlusses des angestrebten Kaufs relevant, sondern auch deshalb, weil ihm die Möglichkeit offenstehen muss, im Streitfall seinen Prozessgegner sowie dessen Anschrift problemlos zu ermitteln.

Inhaltlich umfasst diese Informationspflicht im Prospekt sowie im Flyer die vollständige Firmierung des Anbieters einschließlich des Rechtsformzusatzes, die Geschäftsadresse bzw. die Kontaktadresse in Form von Ort, Postleitzahl und Straße, sowie die Angabe einer Telefonnummer und / oder Email-Adresse zur schnellen Kontaktaufnahme.

Vergleichen Sie hinsichtlich der Anforderungen der Informationspflicht und bezüglich der Voraussetzungen für eine rechtssichere Gestaltung Ihrer Flyer und Prospekte sowie des Impressums bitte auch die Ausführungen im Händlerbund-Hinweisblatt zur Anbieterkennzeichnung des Einzelunternehmers.

Fazit zur vollständigen Angabe der Geschäftsadresse in Prospekt und Flyer:

Nicht nur beim Verkauf Ihrer Produkte und Dienstleistungen über Ihre Online-Plattform ist an eine rechtssichere Gestaltung des Impressums zu denken. Auch bei der Werbung für Ihr Unternehmen und Ihre Produkte im Rahmen von Prospekten und Flyern muss der Verbraucher stets über die Geschäftsanschrift und die Identität des Unternehmers informiert werden.

Die bloße Angabe von Filialanschriften genügt diesen Anforderungen nicht und kann die bestehende Informationspflicht nicht erfüllen. Ein Verstoß gegen diese Vorgaben stellt eine unlautere Handlung im Wettbewerb dar und kann entsprechend abgemahnt werden. Um kostenintensive Gerichtsverfahren zu vermeiden, sollte daher auf jedem Flyer und jedem Prospekt immer die Geschäftsadresse sowie die Identität des Unternehmers angegeben werden.

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