Onlinehändler sollten vor allem drei Punkte beachten:
Gemäß § 2 TextilKennzG sind Textilerzeugnisse:
„1. zu mindestens achtzig vom Hundert ihres Gewichts aus textilen Rohstoffen hergestellte
a) Waren;
b) Bezugstoffe auf Möbeln, Möbelteilen und Schirmen;
c) Teile von Matratzen und Campingartikeln;
d) der Wärmehaltung dienende Futterstoffe von Schuhen und Handschuhen;
2. mehrschichtige Fußbodenbeläge, deren dem gewöhnlichen Gebrauch ausgesetzte Oberschicht (Nutzschicht) die Voraussetzungen nach Nummer 1 erfüllt;
3. in andere Waren eingearbeitete, aus textilen Rohstoffen bestehende Teile, die mit Angaben über die Art der verwendeten textilen Rohstoffe versehen sind....“
Produkte, die unter diese gesetzliche Definition passen und nicht in der Liste der Artikel, bei denen keine Rohstoffgehaltsangabe erforderlich ist, stehen (hier einzusehen unter Anlage 3), müssen im Onlineangebot dahingehend gekennzeichnet werden, dass die Rohstoffgehaltsangabe (= Faserbezeichnung + Gewichtsangabe) angegeben wird.
Häufiger Fehler:
Es wird nicht die nach dem TextilKennzG zulässige Faserbezeichnung verwendet, sondern ein Markenname oder eine Phantasiebezeichnung, wie z.B. Lycra, Spandex, Rayon, Pashmina.
Empfohlenes Vorgehen:
Verwenden Sie ausschließlich die in Anlage 1 zum TextilKennzG ersichtlichen Faserbezeichnungen zur Textilkennzeichnung. Es ist zulässig, zusätzlich dazu (ggf. in Klammern gesetzt) auch die gängige Marken- bzw. Phantasiebezeichnung des Materials zu nennen - als alleinige Textilkennzeichnung reicht dies jedoch nicht aus, es besteht Abmahngefahr.
Des Weiteren sollten Onlinehändler sorgfältig und kritisch ihre Bezugsquellen prüfen. Insbesondere wenn für edle Stoffe aus Naturfasern in der Artikelbeschreibung geworben wird (z.B. „100 % Kaschmir“ oder „100 % Seide“), sollte sichergestellt sein, dass der Artikel auch tatsächlich aus dem angepriesenen Naturmaterial besteht und nicht aus einer Chemiefaser. Bei Zweifeln an den Herstellerangaben sollte eine Stichprobe ins Labor gesendet werden.
Der Händler kann sich im Fall der Abmahnung wegen falscher Angaben auch nicht auf die eigene Unkenntnis berufen, er ist als derjenige, der die Ware in den Verkehr bringt und dem Verbraucher anbietet, für die Richtigkeit der Angaben bezüglich Material und Qualität verantwortlich.
Doch auch wenn der Händler sich abgesichert hat, dass seine Waren die zugesicherten Eigenschaften aufweisen und die Artikelbeschreibungen mit entsprechenden Rohstoffgehaltsangaben versehen hat, lauern noch immer viele kleine Fallstricke - der Teufel liegt wie immer im Detail.
Häufige Fehler:
Fazit: Wir empfehlen allen Onlinehändlern, die Textilprodukte anbieten bzw. Ihre Angebotspalette dahingehend erweitern möchten, die sorgfältige Lektüre des TextilKennzG unter dem oben genannten Link sowie unsere Hinweise zur korrekten Textilkennzeichnung im Downloadbereich unserer Homepage.