Achtung beim Handel auf eBay: Grundpreisangabe gehört in Artikelüberschrift

Veröffentlicht: 07.03.2013 | Geschrieben von: Redaktion | Letzte Aktualisierung: 22.11.2022

Aufgrund vermehrt eingehender Abmahnungen wegen falsch platzierter Grundpreisangaben beim Verkauf über die Plattform eBay empfehlen wir dringend:
Fügen Sie die Grundpreisangaben bei eBay in die Artikelüberschriften mit ein.
Die alleinige Positionierung der Grundpreisangabe in der Rubrik „Artikelmerkmale“ oder in den Artikelbeschreibungen ist nicht ausreichend und abmahngefährdet.

Hintergrund:
Händler, die Waren nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche anbieten, müssen auch den Preis je Mengeneinheit, also den „Grundpreis“ angeben.

§ 2 Abs. 1 der Preisangabenverordnung (PAngV) regelt hierzu:

„... Wer Letztverbrauchern gewerbs- oder geschäftsmäßig oder regelmäßig in sonstiger Weise Waren in Fertigpackungen, offenen Packungen oder als Verkaufseinheiten ohne Umhüllung nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche anbietet, hat neben dem Endpreis auch den Preis je Mengeneinheit einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile (Grundpreis) in unmittelbarer Nähe des Endpreises gemäß Absatz 3 Satz 1, 2, 4 oder 5 anzugeben. ...“

In „unmittelbarer Nähe“ zum Endpreis bedeutet, dass der Grund- und der Endpreis auf einen Blick zusammen wahrnehmbar dargestellt sein müssen.

Das ist bei eBay nicht jederzeit gewährleistet, wenn der Grundpreis in den „Artikelmerkmalen“ oder den Artikelbeschreibungen angegeben wird. Die Grundpreise werden dann in den Galerieansichten nicht angezeigt, und auch auf den Produktdetailseiten muss der Verbraucher ggf. erst herunterscrollen, um den Grundpreis wahrnehmen zu können.

Ebenfalls die Positionierung des Grundpreises in den kostenpflichtigen Untertitel zur Artikelüberschrift ist nicht empfehlenswert, da die Untertitel in den Galerieansichten nicht angezeigt werden und daher in den Galerieansichten die Vorgabe aus der PAngV, das Grund- und Endpreis in unmittelbarer Nähe zusammen dargestellt werden müssen, nicht erfüllt wird.

Bei der Angabe des Grundpreises in der Artikelbezeichnung ist es nicht erforderlich, den Grundpreis auch als solchen zu bezeichnen, es genügt z.B. folgende Formulierung:

„1 Flasche Ketchup Mustermann 250 ml (9,80 € pro l)“

Da lediglich 80 Zeichen zur Bezeichnung der Artikel zur Verfügung stehen, sollten die Artikelbezeichnungen so kurz wie möglich gehalten werden - auf die Grundpreisangabe in der Artikelüberschrift sollte keinesfalls verzichtet werden.

Der Grundpreis kann zusätzlich in den Artikelmerkmalen / den Artikelbeschreibungen noch einmal genannt werden - dies allein wäre jedoch nicht ausreichend.

Eine Zusammenfassung dieser Informationen sowie weitere Hinweise zur korrekten Formulierung und Darstellung der Grundpreise finden Sie im Downloadbereich.

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