Vorteilhafte Neuregelung zur Online-Überweisung

Veröffentlicht: 07.03.2013 | Geschrieben von: Redaktion | Letzte Aktualisierung: 07.03.2013

Seit dem 01.01.2012 ist ein neuer § 675s Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) in Kraft getreten, der die Ausführungsfristen für Online-Überweisungen, für Überweisungen in Papierform und für Überweisungen innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums neu regelt.

Der neue § 675s BGB lautet:
„...Der Zahlungsdienstleister des Zahlers ist verpflichtet sicherzustellen, dass der Zahlungsbetrag spätestens am Ende des auf den Zugangszeitpunkt des Zahlungsauftrags folgenden Geschäftstags beim Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers eingeht; bis zum 1. Januar 2012 können ein Zahler und sein Zahlungsdienstleister eine Frist von bis zu drei Geschäftstagen vereinbaren.

Für Zahlungsvorgänge innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums, die nicht in Euro erfolgen, können ein Zahler und sein Zahlungsdienstleister eine Frist von maximal vier Geschäftstagen vereinbaren. Für in Papierform ausgelöste Zahlungsvorgänge können die Fristen nach Satz 1 um einen weiteren Geschäftstag verlängert werden...“

Bisher hatten die Banken und Finanzdienstleister bis zu 3 Werktage Zeit, um Überweisungen auszuführen. Nunmehr müssen Online-Überweisungen innerhalb eines Werktages ausgeführt werden. Überweisungen in Papierform müssen innerhalb von maximal 2 Werktagen gutgeschrieben werden.

Bei Zahlungsvorgängen innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums, die in einer anderen Währung als € erfolgen, kann eine Maximal-Frist von 4 Werktagen vereinbart werden.

Da viele Onlinehändler gegen Vorkasse liefern und die bestellte Ware erst dann versenden, wenn der Überweisungsbetrag auf dem angegebenen Konto gutgeschrieben ist, dürften diese verkürzten Ausführungsfristen zu einer Beschleunigung der Bestellabwicklung insgesamt führen - was letztlich auch den Kunden zugute kommt, die erfahrungsgemäß an einer schnellen Lieferung der bestellten Ware interessiert sind.

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