Auslandsversandkosten auf Anfrage: teurer Wettbewerbsverstoß oder bloße Bagatelle?

Veröffentlicht: 07.03.2013 | Geschrieben von: Redaktion | Letzte Aktualisierung: 07.03.2013

Nach einem aktuellen Urteil des Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt (Beschluss vom 27.07.2011, Az: 6 W 55/11) kann ein Onlinehändler, der in seinem Shop keine konkreten Auslandsversandkosten ausweist und stattdessen die Kunden im Shop darauf hinweist, dass „bei Lieferung ins Ausland ... die Versandkosten individuell vereinbart“ werden, deswegen nicht abgemahnt werden.

Das OLG hat zwar einen Verstoß gegen §1 Abs. 2 Preisangabenverordnung (PAngV) bejaht. Dort wird für die Preisangabe folgendes vorgeschrieben:

„...Wer Letztverbrauchern gewerbs- oder geschäftsmäßig oder regelmäßig in sonstiger Weise Waren oder Leistungen zum Abschluss eines Fernabsatzvertrages anbietet, hat zusätzlich zu Absatz 1 und § 2 Abs. 2 anzugeben,

1. dass die für Waren oder Leistungen geforderten Preise die Umsatzsteuer und sonstige Preisbestandteile enthalten und

2. ob zusätzlich Liefer- und Versandkosten anfallen.

Fallen zusätzlich Liefer- und Versandkosten an, so ist deren Höhe anzugeben...

Jedoch habe der Anbieter nach Ansicht des OLG Frankfurt durch das Unterlassen der Ausweisung von Auslandsversandkosten die Bagatellgrenze des § 3 Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) noch nicht überschritten, sodass die Abmahnung gegen ihn in diesem Punkt keinen Erfolg hatte.

Das OLG Frankfurt führte in seiner Entscheidung zur Begründung u.a. an:

„...Soweit die Antragstellerin der Antragsgegnerin einen Verstoß gegen § 1 II, 2 PAngV vorwirft, weil das beanstandete Internetangebot (...) die Kosten für einen Versand in das europäische Ausland nicht hinreichend ausweise, fehlt es jedenfalls einer spürbaren Beeinträchtigung von Verbraucherinteressen i.S.v. § 3 I, II UWG (...) Die sich aus der Preisangabenverordnung ergebenden Verpflichtungen gelten nur für Preisangaben gegenüber im Inland ansässigen Verbrauchern. Fälle, in denen inländische Verbraucher anlässlich eines Kaufs bei der Antragsgegnerin einen Versand des Kaufgegenstands an eine ausländische Adresse wünschen, sind zwar denkbar; sie sind jedoch derart selten, dass der beanstandete Preisangabenverstoß unterhalb der Bagatellgrenze des § 3 I, II UWG anzusiedeln ist...“

Der Beschluss des OLG Frankfurt fügt sich in eine Reihe von Entscheidungen ein, die in den letzten Jahren ergangen sind, welche die Frage, ob auch Auslandsversandkosten der Höhe nach auszuweisen sind, ganz unterschiedlich beantwortet haben.

So hat bereits das Kammergericht (KG) Berlin (mit Beschluss vom 13.04.2010, Az: 5 W 62/10) entschieden, dass es sich um einen Bagatellverstoß handelt, wenn trotz der Angabe im Shop „Versand nach: Europa“ keine konkreten Auslandsversandkosten ausgewiesen werden.

Aber: Zum einen begründet das KG Berlin in seinem Beschluss die Annahme einer Bagatelle damit, dass es „eine besondere Marktbedeutung“ des abgemahnten Anbieters nicht erkennen konnte. Zum anderen verweist das KG Berlin darauf, dass der Auslandsversand im Shop des Abgemahnten allenfalls eine „besondere Zusatzleistung“ sei.

Das Oberlandesgericht (OLG) Hamm (Urteil vom 01.02.2011, Az: 4 U 196/10) entschied, dass die folgenden Regelungen zur Anfrage von Auslandsversandkosten wettbewerbswidrig sind:

„...Bei Lieferungen in das Ausland stellen Sie bitte eine Anfrage unter Angabe des Lieferlandes und der Postleitzahl an unsere Kundenberatung telefonisch oder per e-Mail. (...)

Verschicken Sie außerhalb Deutschlands? Der Versand (in) das Ausland ist problemlos möglich. Zur Ermittlung der Versandkosten kontaktieren Sie bitte unter Angabe des Landes und der Postleitzahl unseren Costumer Service, Hotline (....)

Wohnen Sie nicht im aufgeführten Ausland? Bedenken Sie bitte, dass wir für Lieferungen ins Ausland einen Versandkosten-Aufschlag nehmen müssen. Diesen werden wir Ihnen separat in einem Angebot mitteilen. Erst danach kommt es zu einem erfolgreichen Kaufabschluss...”

Nach Ansicht des OLG Hamm lag hier ein Verstoß gegen § 1 Abs. 1 und 2 Satz 2 PAngV vor, der nicht als Bagatelle einzustufen ist. Das OLG führte in seiner Entscheidung u.a. aus:

„...Durch die Nichtangabe der Versandkosten für die nicht in dem Angebot benannten Länder hat die Antragsgegnerin gegen § 1 Abs. 2 PAngV verstoßen. (...) Der Senat hat in der Vergangenheit schon mehrmals entschieden (Az.: 4 W 19/07; 4 U 185/08), dass es sich bei der Nichtangabe der in § 1 Abs. 2 PAngV geforderten Angaben auch dann um einen erheblichen Verstoß handelt, wenn der Versand der Waren ins Ausland angeboten wird. Dabei ist der Senat auch angesichts der Kritik verblieben, eine Angabe sämtlicher Versandkosten überfordere den Händler mit Blick auf die vielfältigen Ziele und Möglichkeiten. Denn wer den Handel dahin erweitert, dass er Lieferungen ins Ausland einbezieht, muss dann auch den erweiterten Umfang der Preisangaben hinnehmen (Senat, Az.: 4 U 148/09). Dies gilt insbesondere im Bereich solcher Waren, bei denen schon aufgrund ihrer Größe und ggfl. ihrer Sperrigkeit, wie z.B. bei Kinderspielhäusern, die Versandkosten beträchtlich sein können...“

Fazit:
Auch mit der Entscheidung des OLG Frankfurt ist das letzte Wort noch nicht gesprochen worden.

Solange es zu dieser Frage keine gefestigte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gibt, sollten Onlinehändler, welche den Kunden die Lieferung ins Ausland anbieten, auch weiterhin die Auslandsversandkosten konkret ausweisen.

Es sind daher entweder konkrete Versandkostenbeträge für die Auslandslieferung am Preis zu beziffern oder - sofern die vorherige Angabe dieser Kosten nicht möglich ist - die näheren Einzelheiten der Berechnung anzugeben, aufgrund derer die Verbraucher die Höhe der Versandkosten selber vor Einleitung des Bestellvorgangs leicht errechnen können.

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