Bisher sind nur die folgenden Punkte als gesicherte Erkenntnisse anzusehen:
Die rechtliche Einordung der E-Zigarette ist jedoch nach wie vor nicht einheitlich geklärt. Und von dieser rechtlichen Einordnung hängt entscheidend ab, ob der Konsum/die Abgabe/die Einfuhr/der Handel etc. speziell reglementiert bzw. sogar verboten sind.
Die E-Zigarette, welche nikotinhaltige Liquids verdampft, kann eingeordnet werden
Es würden jeweils unterschiedliche rechtliche Vorschriften aus unterschiedlichsten Bundes- bzw. Landesgesetzes gelten (z.B. Medizinproduktegesetz, Arzneimittelgesetz, Jugendschutzgesetz, einzelne Nichtraucherschutzgesetze der Bundesländer).
1. E-Zigarette als Arzneimittel
Wenn Produkte wie E-Zigaretten bzw. die nikotinhaltigen Liquids rechtlich als Fertigarzneimittel einzustufen sind, dann besteht in Deutschland gemäß § 21 des Gesetz über den Verkehr mit Arzneimitteln (AMG) die Pflicht, die Produkte vor dem Inverkehrbringen durch die zuständige Bundesoberbehörde zuzulassen.
Welche Stoffe und Zubereitungen als sog. Fertigarzneimittel gelten, regeln die §§ 2, 4 AMG.
§ 2AMG:
„...Arzneimittel sind Stoffe oder Zubereitungen aus Stoffen,
1. die zur Anwendung im oder am menschlichen oder tierischen Körper bestimmt sind und als Mittel mit Eigenschaften zur Heilung oder Linderung oder zur Verhütung menschlicher oder tierischer Krankheiten oder krankhafter Beschwerden bestimmt sind...“
§ 4 AMG:
„...Fertigarzneimittel sind Arzneimittel, die im Voraus hergestellt und in einer zur Abgabe an den Verbraucher bestimmten Packung in den Verkehr gebracht werden oder andere zur Abgabe an Verbraucher bestimmte Arzneimittel, bei deren Zubereitung in sonstiger Weise ein industrielles Verfahren zur Anwendung kommt oder die, ausgenommen in Apotheken, gewerblich hergestellt werden...“
Dass es sich bei Produkten wie E-Zigaretten bzw. den nikotinhaltigen Liquids um zulassungsbedürftige Arzneimittel handelt, wird derzeit z. B. vom Ministerium für Gesundheit, Pflege und Alter des Landes Nordrhein-Westfalen (NRW) vertreten.
Die zuständige Ministerin Steffens hierzu unter:
„...Verboten sind der Handel und die Abgabe von nicht zugelassenen nikotinhaltigen Liquids an Verbraucherinnen und Verbraucher. Nikotinhaltige Liquids fallen nach Auffassung des Landesgesundheitsministeriums unter das Bundesarzneimittelgesetz und sind deshalb zulassungspflichtig. Eine Zulassung existiert aber nicht...“
Laut dem Gesundheitsministerium NRW sollen die Behörden vor Ort, also die Aufsichten der Bezirksregierungen, Kreise und kreisfreien Städte für die Durchsetzung des Verbotes zuständig sein.
Nach Aussage des Gesundheitsministerium NRW existiert auch bereits eine bundesweite Einstufung des Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) mit dem Inhalt, dass es sich bei den Produkten um Arzneimittel handelt:
Dieser Bericht vom Juli 2009 ist auf den Seiten des BfArM , aber unseres Wissens nach, nicht öffentlich einzusehen. Einsehbar ist dort lediglich ein Bericht vom 13.01.2009, in welchem die E-Zigarette erwähnt wird, aber noch keine rechtliche Einstufung erfährt. Dort heißt es auszugsweise:
Das BfArM hat sich über einen Sprecher laut einem Bericht der Ärzte Zeitung.de vom 16.12.2011 zum Thema weiter wie folgt geäußert:
Eine Einstufung der Produkte als zulassungspflichtige Arzneimittel befürworten bzw. vertreten wohl auch die Länder Bayern, Thüringen und Bremen sowie die Drogenbeauftragte der Bundesregierung.
2. E-Zigarette als Medizinprodukt
Wenn die E-Zigaretten bzw. nikotinhaltigen Liquids rechtlich als Medizinprodukte im Sinne des Gesetzes über Medizinprodukte (MPG) eingestuft werden würden, dürften sie nur dann in den Verkehr gebracht werden, wenn sie mit der CE-Kennzeichnung versehen sind. Die CE-Kennzeichnung darf jedoch nur dann angebracht werden, wenn die Produkte das vorgeschriebene Konformitätsbewertungsverfahren durchlaufen haben und die grundlegenden Anforderungen erfüllt sind.
Nach § 3 Nr. 1 MPG sind Medizinprodukte:
"...alle einzeln oder miteinander verbunden verwendeten Instrumente, Apparate, Vorrichtungen, Software, Stoffe und Zubereitungen aus Stoffen oder andere Gegenstände ...., die ..... zum Zwecke
Im europäischen Ausland, wie z.B. in Österreich, werden die E-Zigaretten zum Teil als Medizinprodukte eingestuft.
Würden die Medizinprodukte auch in Deutschland als Medizinprodukte eingestuft werden, müssten die Anforderungen für den Handel mit Medizinprodukten wie aus dem Hinweisblatt ersichtlich, beachtet werden. Ein Verkauf von Produkten, die kein Konformitätsbewertungsverfahren erfolgreich durchlaufen haben und entsprechend gekennzeichnet sind, wäre dann nicht mehr möglich.
3. E-Zigarette als Tabakprodukt
Eine rechtliche Einstufung als Tabakprodukt wird derzeit allenfalls von einer Mindermeinung befürwortet, da weder die E-Zigaretten noch die nikotinhaltigen Liquids Tabak enthalten und sie somit nicht ohne weiteres unter den gesetzlichen Begriff der „Tabakwaren“ fallen.
4. E-Zigarette als Genussmittel
Sofern man der Ansicht ist, dass die E-Zigaretten bzw. die nikotinhaltigen Liquids rechtlich gesehen keine Tabakprodukte sind, da sie keinen Tabak enthalten, und auch keine Arzneimittel oder Medizinprodukte sind, da sie Krankheiten und Leiden nicht verhindern, heilen, lindern oder diagnostizieren helfen, verbleibt lediglich die Einstufung als Genussmittel. Es wäre dann am Gesetzgeber spezielle Regelungen zum Konsum und Handel mit diesen Produkten zu schaffen.
5. Nichtraucherschutzgesetze der Länder
Wirrwarr herrscht auch bei der Frage, in welchen Grenzen der Konsum erlaubt ist - derzeit scheiden sich an der Frage, ob auch das „Dampfen“ mittels E-Zigarette von den Nichtraucherschutzgesetzen der Länder erfasst wird, noch die Geister.
Laut dem Ministerium für Gesundheit, Pflege und Alter des Landes Nordrhein-Westfalen (NRW) müssen sich die Konsumenten von E-Zigaretten an dieselben landesrechtlichen Vorschriften und Verbote halten wie die Raucher:
Entsprechend handhabt es z.B. auch die Stadt Köln:
Laut einer Sprecherin des saarländischen Gesundheitsministeriums (im Bericht der Saarbrücker Zeitung vom 06.06.11) fällt das „Dampfen“ hingegen nicht in den Anwendungsbereich des saarländischen Nichtraucherschutzgesetzes:
Ob der Konsum von Produkten wie E-Zigaretten bzw. nikotinhaltige Liquids reglementiert ist, hängt derzeit also maßgeblich davon ab, in welchem Bundesland der Konsument wohnt. Ob der Handel mit Produkten wie E-Zigaretten bzw. nikotinhaltige Liquids zulässig ist, hängt davon ab, in welchem Bundesland der Händler sitzt und in welche Bundesländer er die Waren verkauft bzw. abgibt.
Fazit:
Online-Händlern kann in Anbetracht der derzeit noch unübersichtlichen Rechtslage nur weiterhin empfohlen werden, sich bei den zuständigen Länderbehörden zu erkundigen, ob und wie in ihrem Zuständigkeitsbereich E-Zigaretten bzw. nikotinhaltige Liquids vertrieben werden dürfen, um die Verhängung eines Vertriebsverbot und/oder eines Bußgeldes zu vermeiden.