Abmahnmonitor

Ebay: Grundpreise bei Varianten-Angeboten abgemahnt

Veröffentlicht: 31.03.2021 | Geschrieben von: Yvonne Bachmann | Letzte Aktualisierung: 22.11.2022
Drei Fische in unterschiedlichen Größen

Wer? Ido Verband
Wie viel? 232,05 Euro
Betroffene? Online-Händler allgemein

Trotz neuester Urteile, die dem Verband in Einzelfällen einen Rechtsmissbrauch bescheinigen, mahnt der Verband weiter ab. Aktuell liegt das Problem in Angeboten bei Ebay, die Varianten mit verschiedenen Grundpreisen umfassen. Was steckt genau dahinter?

Wer Verbrauchern Waren nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche anbietet, hat neben dem Endpreis auch den Grundpreis idealerweise in unmittelbarer Nähe des Endpreises anzugeben. Das ist nichts Neues und unter Online-Händlern ein leidiges Thema sowie unter Abmahnern ein Dauerbrenner. Und hier liegt genau der Hase im Pfeffer begraben, da nicht alle Verkaufsplattformen oder Shopsysteme eine Lösung bieten, die diesem gesetzlichen Erfordernis nachkommt. So sorgt beispielsweise Ebay zwar seit Jahren dafür, dass Händler eine entsprechende Grundpreis-Option zur Verfügung steht.

Dennoch ist diese Option noch nicht vollständig ausgereift und kann nicht allein zum Schutz vor einer Abmahnung verwendet werden. Händler, die grundpreispflichtige Artikeln im Angebot haben, deren verschiedenen Varianten auch einen unterschiedlichen Grundpreis haben, können die Option nach wie vor nicht nutzen, da sich der Grundpreis nicht automatisch entsprechend der gewählten Variante anpassen kann. Es muss jedoch zu jeder angebotenen Variante der passende Grundpreis angezeigt werden, sowohl bei der Auswahl der jeweiligen Variante auf den Detailseiten als auch an jeder Stelle, wo das Produkt unter Nennung des Gesamtpreises beworben wird. Genau diese Schwachstelle hat der Ido Verband jetzt in einer Abmahnung thematisiert. 

Praxistipp: 

  • Die Ebay-Option zur Anzeige der Grundpreise kann nur genutzt werden, wenn jede Variante den identischen Grundpreis hat.
  • Bei verschiedenen Grundpreisen bleibt als einzige rechtssichere Lösung, jede Variante als einzelnes Angebot mit entsprechendem Gesamt- und Grundpreis einzustellen. Das ist zwar nachteilig für das Ranking, bietet aber Schutz vor einer Abmahnung.

Weitere Abmahnungen

Verletzung der Marke Lieblingsmensch

Wer? Lieblingsmensch GmbH (über die Kanzlei Bockermann, Ksoll, Griepenstroh, Osterhoff)
Wieviel? --
Wer? Händler von Geschenkartikeln und Accessoires

Besonders in den nächsten Tagen werden wieder jede Menge Geschenktüten und Präsente mit dem Slogan Lieblingsmensch verschenkt. Tatsächlich liest man das Wort auf allerlei Geschenkartikeln und Accessoires. Daher wundert es ein wenig, dass dieses Wort kein allgemeiner Begriff, sondern eine eingetragene Marke ist. Es handelt sich um eine europäische Wortmarke, die unter der Nummer EM 017388752 eingetragen ist, unter anderem für Schmuck, Uhren oder Schlüsselanhänger. Spannend ist an der Abmahnung insbesondere, dass sich die Kanzlei die Mühe gemacht hat, die Verwendung des Begriffs als Metatag zu rügen. Damit zeigt sich wieder einmal mehr, wie man auch hier auf die Markenrechtstreue achten sollte.

Das Wort Lieblingsmensch, das scheinbar eine so weite Verbreitung hat, ist jedoch noch für diverse andere Firmen eingetragen, unter anderem für alkoholische Getränke oder Seifen. Daher bitte Vorsicht vor der Verwendung für die eigenen Schöpfungen oder den Verkauf von Produkten mit dem entsprechenden Aufdruck.

Unerlaubte E-Mail-Werbung

Wer? Adressaten von Newslettern (Verbraucher sowie Unternehmer)
Wieviel? zwischen rund 300 Euro und 370 Euro
Wer? Online-Händler im Allgemeinen

In den letzten Tagen haben uns sogar mehrere Händler über ihre Abmahnung berichtet, die aufgrund unlauterer E-Mail-Werbung ausgesprochen wurden. Hintergrund ist Folgender: Werbemails ohne die Einwilligung des Empfängers zu versenden, ist nur in den engen Grenzen der Bestandskundenwerbung möglich. Diese Fälle sind jedoch in der Praxis kaum vorhanden. In den übrigen Fällen kann eine Werbe-Mail ohne Einwilligung ein teures Vergnügen werden. Es handelt sich dann zumeist um eine unzumutbare Belästigung, gegen deren Wiederholung im Wege einer Abmahnung oder Klage vorgegangen werden kann. Zwischen rund 300 Euro und 370 Euro machten die Adressaten in den neuesten Abmahnungen geltend. Bedenkt man, wieviele Empfänger im Verteiler eines Newsletters sein können, ist das Kostenrisiko ziemlich hoch.

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