Abmahnmonitor

„Bekömmlicher” Wodka sorgt für Abmahnung

Veröffentlicht: 26.01.2022 | Geschrieben von: Hanna Hillnhütter | Letzte Aktualisierung: 26.01.2022

Vorsicht bei der Bezeichnung „bekömmlich“

Wer mahnt ab? Verband Sozialer Wettbewerb
Wie viel? 238 Euro
Wer ist betroffen? Online-Händler von Lebensmitteln

Die Werbeaussage „bekömmlich“ sorgt häufig im Zusammenhang mit Kaffee für ein Abmahnung. Ein Händler von alkoholischen Getränken bewarb nun ausgerechnet hochprozentigen Alkohol mit der Angabe „bekömmlich”. Dabei hat er nicht beachtet, dass nach der Health-Claims-Verordnung gesundheitsbezogene Angaben für Getränke mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent uneingeschränkt verboten sind. Der Verband Sozialer Wettbewerb wurde auf die Angabe aufmerksam und mahnte den Händler ab.

Weitere Abmahnungen

Fehlende Grundpreisangabe

Wer mahnt ab? Verband Sozialer Wettbewerb
Wie viel? 238 Euro
Wer ist betroffen? Online-Händler allgemein

Wieder hat es einen Händler getroffen, der online Getränke verkauft. Der Händler beachtete nicht die Vorgaben der Preisangabenverordnung und gab keine Grundpreisangabe an. Die Angabe ist allerdings verpflichtend, damit es Verbrauchern leichter gemacht werden kann Preise verschiedener Anbieter miteinander zu vergleichen. Der Händler verstieß damit gegen die Preisangabenverordnung und gegen das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb. 

Angabe„ohne Zucker“ kann zur Abmahnung führen

Wer mahnt ab? Verband Sozialer Wettbewerb
Wie viel? 238 Euro
Wer ist betroffen? Online-Händler von Lebensmitteln

Auch bei der dritten Abmahnung wurde ein Online-Händler von Lebensmitteln vom Verbrand Sozialer Wettbewerb abgemahnt. Der Händler verkaufte in seinem Shop Senf und machte dabei die Angabe, dass dieser „ohne Zucker“ sei. Diese Angabe darf nur verwendet werden, wenn der Zuckergehalt nicht mehr als 0,5 Gramm Zucker pro 100 Gramm beträgt. Der Senf hatte allerdings einen Zuckergehalt von 1,5 Gramm auf 100 Gramm. Damit verstießt der Verkäufer sowohl gegen die Healtch-Claims-Verordnung, als auch gegen die Lebensmittelinformationsverordnung. 

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