Abmahnmonitor

Händler müssen für Materialzusammensetzung einstehen

Veröffentlicht: 15.11.2022 | Geschrieben von: Yvonne Bachmann | Letzte Aktualisierung: 15.11.2022

Der Handel mit Textilien ist wegen der harten Konkurrenz aus China ein umkämpfter Markt. Die günstigen Preise bei vielen Textil-Händlern kommen jedoch nicht von ungefähr. Meist wird bei den Fasern getrickst und statt hochwertigem Gewebe weniger oder gänzlich billiges Material verwendet.

Wer? VGU Verein gegen Unwesen in Handel & Gewerbe Köln e. V.
Wie viel? –
Betroffene: Händler von Textilien

Nicht selten entpuppt sich der feine Pullover aus Kaschmir später als Mischgewebe. In jedem Fall müssen Händler beim Verkauf von Textilien immer die richtige Faserzusammenfassung angeben. Wer sich der angegebenen Etikettierung bedient, muss dafür auch einstehen. Aber auch in der selbst erstellten Artikelbeschreibung dürfen die Angaben der Textilkennzeichnung nicht falsch und daher irreführend sein. Was als Zusammensetzung angegeben wird, sollte auch der Tatsache entsprechen. Richtig angegeben wird die Faserbezeichnung „100%“ und die Faser, z. B. „Baumwolle“.

Bei der Abmahnung, die uns vorliegt, waren bei der tatsächlichen Materialzusammensetzung Abweichungen zur Etikettierung vorhanden.

Weitere Abmahnungen

Verstoß gegen die Konfitürenverordnung

Wer mahnt ab? Verband Sozialer Wettbewerb e. V.
Wie viel? 238,00 Euro
Wer ist betroffen? Online-Händler von Lebensmitteln

Einen ganz anderen Wettbewerbsverstoß bekam ein Händler aufs Butterbrot geschmiert. Stein des Anstoßes der aktuellen Abmahnung ist die sogenannte Verordnung über Konfitüren und einige ähnliche Erzeugnisse (Konfitürenverordnung). Marmelade ist nämlich die streichfähige Zubereitung aus Wasser, Zuckerarten und einem oder mehreren der nachstehenden, aus Zitrusfrüchten hergestellten Erzeugnisse: Pülpe, Fruchtmark, Saft, wässriger Auszug, Schale. Das Ganze darf sich dann in jedem Fall nicht Konfitüre nennen, denn hierfür gibt es abweichende Zusammensetzungen, wobei bei Konfitüre im Gegensatz zur Marmelade ein gewisser Anteil Stücke oder ganze Zitrusfrüchte enthalten müssen.

Bilderklau

Wer? Folkert Knieper, Marions Kochbuch (über die Kanzlei Pöpken, Santjer, Bischoff)
Wieviel? 1379,76 Euro
Wer? Nutzer der Fotos

Ein Bild sagt mehr als 1000 Worte. Diese einfache Weisheit gilt auch für Online-Shops. Gute Fotos sorgen für eine ansprechende Optik und verleiten mehr Kunden zum Kauf. Dank der Google-Bildersuche ist die Verlockung für Online-Händler hier sehr groß, sich einfach die passenden Bilder aus dem Netz zusammenzusuchen. Doch Vorsicht: Das kann teuer werden. Wer schon eine Weile im E-Commerce unterwegs ist und sich mit dem Thema Abmahnungen auseinandergesetzt hat, dem dürfte die Webseite Marions-Kochbuch ein Begriff sein, denn Abmahnungen sind seit einer Dekade immer mal wieder Thema. 

Hinweis: Neben Unterlassungs- und Beseitigungsansprüchen gewährt das Urheberrecht dem Urheber bei einem Bilderklau generell auch einen Anspruch auf Schadensersatz in Form eines (teilweise erheblichen) Geldbetrages. Es können also im Nachgang der eigentlichen Abmahnung noch weitere Kosten hinzukommen. So setzen sich die Abmahnkosten hier auch Rechtsanwaltsgebühren und Lizenzkosten zusammen.

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