Abmahnmonitor

Amazon-Händler wegen Produktfälschungen abgemahnt

Veröffentlicht: 23.05.2023 | Geschrieben von: Julia Petronis | Letzte Aktualisierung: 23.05.2023
Stempel mit Fake

Die Fälschung von Produkten ist eine besonders dreiste Form des Wettbewerbsverstoßes – und bleibt selten unbemerkt. Rechteinhaber wollen das nicht auf sich sitzen lassen und verschicken teure Abmahnungen an die Produktfälscher. Aber auch Fehler bei der Widerrufsbelehrung oder unerlaubte gesundheitsbezogene Werbung ruft wieder mal die Abmahner auf den Plan. 

Gefälschte Kopfhörer

Wer mahnt ab? Samsung Electronics GmbH (durch die Kanzlei Notos)
Wie viel? 3.865,00 Euro
Wer ist betroffen? Online-Händler:innen von Elektroartikeln

Auf eine Fälschung ihrer Produkte wurde die Markeninhaberin Samsung bei einem Verkauf auf Amazon aufmerksam und mahnte den Händler daraufhin ab. Dieser verkaufte auf der Plattform Produkte, die denen der Markeninhaberin zum Verwechseln ähnlich sahen und mit der Marke „Samsung” gekennzeichnet waren. Laut Samsung handele es sich dabei jedoch nicht um die originalen Produkte. Samsung belegt dies mit einem Testkauf von Kopfhörern und deren Überprüfung. Insbesondere sei dabei aufgefallen, dass das verwendete Material nicht dem der Originalprodukte entspreche. Damit verletze der Verkauf der Produktfälschungen die Markenrechte der Inhaberin. 

Widersprüchliche Widerrufsbelehrung

Wer mahnt ab? Como Sonderposten GmbH (durch die Kanzlei Sandhage)
Wie viel? 453,87 Euro
Wer ist betroffen? Online-Händler:innen allgemein

Rechtsanwalt Sandhage ist auf einen Händler auf Ebay aufmerksam geworden, der Sanitärartikel verreibt. Der Händler verfüge in seinen Angeboten zwar über eine Widerrufsbelehrung, diese sei aber im Rahmen der Widerrufsfrist widersprüchlich formuliert. So wird auf der Plattform über das Feld „Rücknahmebedingungen” den Verbraucher:innen eine Frist von „30 Tagen” genannt. Die vom Händler zur Verfügung gestellte Widerrufsbelehrung belehre dann wiederum aber darüber, dass Verbraucher:innen „binnen 14 Tagen” den Vertrag widerrufen können. Die Fristangaben seien daher widersprüchlich und verwirren die Verbraucher:innen.

Übertriebene Gesundheitswerbung

Wer mahnt ab? Verband Sozialer Wettbewerb e.V.
Wie viel? 238,00 Euro
Wer ist betroffen? Online-Händler:innen von Nahrungsergänzungsmitteln

Der Verband Sozialer Wettbewerb hat wieder einen Amazon-Händler wegen gesundheitsbezogener Werbung abgemahnt. Der Händler verkaufte Nahrungsergänzungsmittel in Pulverform mit spezifischen Aussagen zur gesundheitsfördernden Wirkung des Mittels, insbesondere auf den Stoffwechsel und die Gelenke. Der Verband kritisierte die für Lebensmittel nach der Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV) weit übertriebene und nicht belegte Wirkung, die dem Nahrungsergänzungsmittel gar nicht zukomme. Auch der Hinweis auf eine Wirkung des Produktes gegen Mangelerscheinungen sei irreführend und verstieße gegen das Verbot von krankheitsbezogener Werbung. Nach der LMIV ist es untersagt, Lebensmittel Eigenschaften der Vorbeugung, Behandlung oder Heilung einer menschlichen Krankheit zuzuschreiben oder den Eindruck dieser Eigenschaften entstehen zu lassen.

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