Abmahnung: Fotolia-Nutzer soll Schadensersatz wegen falscher Urhebernennung zahlen

Veröffentlicht: 24.02.2015 | Geschrieben von: Yvonne Bachmann | Letzte Aktualisierung: 05.05.2015

Kosten in Höhe von 1.248,50 Euro zahlen, obwohl ein entsprechender Urheberrrechtshinweis, wie in den FAQ von Fotolia gefordert, verwendet wurde? Diese Art von Abmahnung droht Nutzern des Foto-Stockarchivs Fotolia. Wie der Abmahnende die Abmahung begründet, lesen Sie nachfolgend.

Copyright
(Bildquelle Copyright: spaxiax via Shutterstock)

Wer mahnt ab?

Ausgesprochen wurde die Abmahnung durch die Kanzlei Pixel.Law aus Berlin für den Fotografen Benjamin Thorn. Bei der Abmahnung wird der abgemahnte Verwender des Fotos zur Abgabe einer strafbewährten Unterlassungserklärung und Zahlung eines Schadensersatzes sowie Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 1.248,50 Euro aufgefordert.

Abmahngründe

Die Abmahnung dreht sich hautsächlich um einen (vermeintlichen) Verstoß gegen die Urhebernennung. Bemängelt wurde in der Abmahnung, dass der Copyright-Vermerk lediglich im Impressum vorhanden war. Vielmehr verlangt der abmahnende Fotograf über die Anwaltskanzlei Pixel.Law, dass der Name des Urhebers und des Bildportals unmittelbar an dem Foto selbst erfolgt. Eine bloße Nennung in einem Verzeichnis (z.B. Impressum) genügt nicht, da keine eindeutige Zuordnung des Urhebers zu seinem Werk gewährleistet sei, wenn noch andere Fotolia-Urheberhinweise im Impressum vorhanden sind.

Was sagen die Fotolia Nutzungsbedingungen und FAQ?

Fotolia schreibt dazu in seinen FAQ:

Muss ich den Urheber und die Bildquelle nennen, wenn ich ein Bild von Fotolia verwende?

In den meisten Fällen (Flyer, Werbeplakat, Werbeanzeigen) sind Quellenangabe und Urhebernennung keine Pflicht, werden jedoch begrüßt. Bei Verwendungen von Bildern im redaktionellen Kontext sowie in Formaten, die als Medienangebote impressumspflichtig sind (Webseiten, Zeitungen, Magazine, Bücher etc.), muss die Nennung von Urheber und Bildquelle erfolgen. "Redaktionell" ist dabei jede Verwendung von Bildern, die im Zusammenhang mit Berichterstattungen und/oder zur Befriedigung eines öffentlichen Informationsinteresses geschieht.

Eine Nennung in der Form „© Name bzw. Alias des Fotografen / fotolia.com" im Impressum oder einem dezidierten Bildnachweis ist ausreichend, so dass Sie Ihr Layout mit diesen Infos nicht belasten müssen.

Sie können die Angaben aber auch direkt am Bild machen, bzw. auf einer Webseite sogar einen Link zur Fotolia-Seite anbringen.“

Die Nutzungsbedingungen von Fotolia sehen folgende Urheberangaben vor:

„3. Einschränkungen

Unbeschadet jeglicher anders lautender, in diesem Vertrag enthaltener Bestimmungen akzeptiert und garantiert das Nicht Exklusiv Herunterladende Mitglied (ohne jede Einschränkung zu vorgenannten Bestimmungen), dass es nicht zu Folgendem berechtigt ist:

[…]

(k) Die Benutzung des Werkes im redaktionellen oder journalistischen Zusammenhang, ohne folgende Urheberangaben am Bild, im Impressum oder einem dezidierten Bildnachweis zu machen: "© [Alias oder Name des Fotografen] - Fotolia.com";"

Fazit

Nach den Fotolia-Richtlinien selbst zu urteilen, hat der Nutzer der Fotos rechtmäßig gehandelt, indem er die Quellenangabe in das Impressum aufgenommen hat. Eine Abmahnung würde in diesem Punkt daher keine Grundlage haben.

Fotolia hat bisher noch keine Stellung zu der Abmahnung genommen. Wie der Rechtsstreit ausgeht, ist noch nicht bekannt. Es ist daher abzuwarten, ob sich ein Gericht der Auffassung des abmahnenden Fotografen anschließt. Wir werden auf unserem Portal weiterhin berichten.

Aus Sicherheitsgründen können Verwender von Fotolia-Fotos bereits jetzt einen Urhebervermerk direkt am Bild anbringen, um keine Abmahnung zu riskieren.

Newsletter
Abonnieren
Bleibe stets informiert mit unserem Newsletter.