Verkauf von importierten Bildträgern nicht ohne FSK/USK-Kennzeichnung

Veröffentlicht: 15.04.2015 | Geschrieben von: Yvonne Bachmann | Letzte Aktualisierung: 15.04.2015

Der Vertrieb von Bildträgern im Versandhandel an Kinder oder Jugendliche ist verboten, wenn die Bildträger nicht von den entsprechenden Stellen (z.B. der Freiwillige Selbstkontrolle Unterhaltungssoftware GmbH (USK) oder der Freiwilligen Selbstkontrolle der Filmwirtschaft GmbH (FSK)) zum Zwecke des Schutzes Minderjähriger geprüft wurden.

(Bildquelle Videospielen: Minerva Studio via Shutterstock)

Verkauf nur mit Kennzeichnung

Auf die Altersfreigabe ist sowohl auf dem Bildträger als auch auf der Hülle des Produktes mit einem deutlich sichtbaren Zeichen hinzuweisen. Von deutschen Bildträgern kennt man dieses Logo regelmäßig. Ausländische Importe besitzen diese Kennzeichnung aber nicht, weshalb viele Online-Händler unsicher sind, wenn es um die Bewerbung und den Verkauf dieser Produkte geht.

Kein Privileg für Importware

Händler, die Produkte in Deutschland auf den Markt bringen, müssen sich an die hier geltenden Vorschriften halten. Eine Privilegierung von Importware gibt es nicht. Das hat schon der Europäische Gerichtshof bestätigt (Urteil vom 14.02.2008, Az.: C 244/06).

Dies hat zur Folge, dass falsch oder nicht gekennzeichnete Bildträger weder Kindern noch Jugendlichen angeboten, im Online-Handel vermarktet, überlassen oder sonst zugänglich gemacht werden dürfen.

Identisches Produkt muss vorliegen

Inhaltlich identische Bildträger ohne FSK/USK-Prüfung, welche aus dem Ausland importiert worden sind, dürfen nicht automatisch mit der Altersempfehlung angeboten werden, die die FSK/USK für die deutsche Sprachfassung abgegeben hat. Hintergrund ist, dass die FSK/USK-Prüfung nur Gültigkeit für das vorgelegte Produkt hat. Bereits ein anderes Cover oder Beiheft führt dazu, dass das Produkt nicht mehr identisch ist.

Somit dürfen auch aus einem anderen EU-Land eingeführte Bildträger, auch wenn diese von der dortigen zuständigen Stelle geprüft und eingestuft wurden, jedoch über keine FSK-Kennzeichnung verfügen, nur an volljährige Besteller unter Einhaltung eines Altersverifikationssystems abgegeben werden.

Sanktionen drohen

Ein Verstoß gegen die oben genannte Verhaltensweise stellt nicht nur einen Verstoß gegen jugendschutzrechtliche Vorgaben dar, sondern verletzt daneben auch wettberwerbsrechtliche Regelungen. Erkundigen Sie sich notfalls bei der FSK bzw. USK, ob für das konkret vorliegende Produkt eine Prüfung erfolgt ist. Auf den Seiten der FSK werden auch hilfreiche allgemeine Hinweise zum Versandhandel mit Trägermedien gegegben.

Wir empfehlen allen Online-Händlern, die bereits eine solche Abmahnung erhalten haben, zunächst anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen, um den Fall überprüfen zu lassen.

Newsletter
Abonnieren
Bleibe stets informiert mit unserem Newsletter.