Vorsicht vor der Werbung mit versichertem Versand

Veröffentlicht: 15.03.2016 | Geschrieben von: Yvonne Bachmann | Letzte Aktualisierung: 15.03.2016

Besonders bei teuren Produkten kommt es auf eine gute Transportverpackung und die sorgfältige Auswahl des Transportunternehmens an. Deshalb wollen viele Händler nicht auf eine Versendung als versicherte Sendung verzichten. Darf man dies auch gegenüber dem Kunden bewerben? Besser nicht!

Verlorenes Paket

(Bildquelle Verlorenes Paket: Akos Nagy via Shutterstock)

Händler trägt gegenüber Verbraucher das Risiko von Verlust und Beschädigung

Bei einem Verbrauchsgüterkauf, d.h. bei einem Kauf eines Verbrauchers von einem Unternehmer, trägt das Transportrisiko der Unternehmer. Transportrisiko meint dabei die Gefahr, dass die Ware auf dem Versandweg beschädigt wird oder verloren geht. Der Verbraucher hat also grundsätzlich keinen Grund zur Befürchtung, auch wenn das Paket auf dem Versandweg abhandenkommt oder beschädigt wird.

Auch wenn sich der Online-Händler zur eigenen Absicherung einer versicherten Versandart bedient: Die Bewerbung eines versicherten Versandes suggeriert dem Kunden, hierdurch erlange er einen Vorteil gegenüber einer Bestellung, die nicht als versichertes Paket versendet wird. Ihm wird vermittelt, dass er letztendlich einen Kauf ohne das Risiko der Tragung von Transportschäden oder Verlustfolgen abgeschlossen hat. Die Transportrisken hat er jedoch von vornherein nicht zu tragen.

„Versicherter Versand“ keine Besonderheit des Angebots

Mit der Werbung „versicherter Versand“ wird dem Verbraucher suggeriert, er werde vom Versandrisiko befreit. Ein gesetzlich bestehendes Recht des Verbrauchers (d. h. keine Tragung des Transportrisikos) wird als eine Besonderheit des Angebotes dargestellt. Die Werbung „versicherter Versand“ erweckt den Eindruck, der Verbraucher erlange einen Vorteil, den er in anderen Shops ohne versicherten Versand nicht hätte. Die Werbung mit einem versicherten Versand war auch immer wieder Gegenstand von Gerichtsurteilen (z. B. LG Mannheim, Urteil vom 13.09.2006, Az. 24 O 80/06).

Verbrauchern kann man (im Versandhandel) auch keine detaillierten Kenntnisse ihrer Rechte abverlangen. Einem durchschnittlichen Verbraucher ist nicht allgemein bekannt, dass er im Versandhandel keinerlei Transportrisiko zu tragen hat. Abgesehen hiervon dürfte der Händler auch diese Selbstverständlichkeit nicht als Besonderheit seines Angebotes durch eine gesonderte Werbung herausstellen.

Tipp: Entfernen Sie die werbende Aussage „versicherter Versand“ oder ähnliche Formulierungen. Es besteht Abmahngefahr. Ebenso gilt dies für Aussagen wie „unversicherter Versand“, die oft auf Plattformen zu finden sind.

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