Abmahnmonitor: Irreführende Angaben, fehlende OS-Links und widersprüchliche Informationen

Veröffentlicht: 17.10.2018 | Geschrieben von: Sandra May | Letzte Aktualisierung: 16.10.2018

Im heutigen Abmahnmonitor spielen wieder irreführende Produktbezeichnungen und fehlende OS-Links eine Rolle. Außerdem sollten Händler auch aufpassen, wie sie Antworten auf Kundenbewertungen formulieren.

© Olivier Le Moal - shutterstock.com

Wer? Online-Sale-Shop (durch Admody Rechtsanwälte Aktiengesellschaft)
Wie viel? 2.251,48 Euro
Betroffene? Ebay-Händler
Was? Irreführende Angabe in Antwort auf Bewertung (unter anderem)


Dass Händler aufpassen müssen, sich in ihrem Online-Shop nicht selbst zu widersprechen, dürfte klar sein. So dürfen zum Beispiel AGB nicht in sich widersprüchlich sein.
Dass Händler allerdings auch darauf achten müssen, wie sie auf Bewertungen reagieren, dürfte vielen vielleicht nicht bewusst sein:
Ein Kunde hat in einer Bewertung angegeben, dass er trotz Rücksendung kein Geld erhalten hätte. Der Verkäufer antwortete, dass ohne Erhalt der Rücksendung keine Erstattung möglich sei.
Diese Antwort widerspricht den Angaben in seiner Widerrufsbelehrung: Gemäß der korrekten Widerrufsbelehrung erfolgt eine Rückzahlung bei Erhalt der Ware oder beim Erbringen des Versendungsnachweises. Durch die Antwort auf die Bewertung habe der Händler nach Ansicht der Anwälte aber den Eindruck erweckt, als würde eine Zahlung ausschließlich bei erfolgter Rücksendung erfolgen. Das sei zum einen irreführend und würde zum anderen das Widerrufsrecht des Verbrauchers in unzulässiger Weise einschränken.

Wer? Wettbewerbszentrale
Wie viel? 299,30 EUR
Betroffene? Händler
Was? Irreführende Bezeichnung (unter anderem)


Beschreibungen von Produkten sollten ebenfalls möglichst eindeutig sein. Das es häufiger Urteile zu irreführender Werbung gibt, die auch für Verbraucher schwer nachvollziehbar sind, ist bekannt. Umso mehr müssen Händler bei Bezeichnungen aufpassen, die mit einer festen Bedeutung belegt sind. Bewirbt ein Händler ein Produkt als „patentiert”, so sollte auch ein Patent bestehen. Andernfalls ist die Bezeichnung „patentiert” für den Kunden irreführend, da unwahr.

Wer? Bremsenkönig UG (über Rechtsanwalt Sandhage)
Wie viel? 281,30 Euro
Betroffene? Online-Händler allgemein
Was? fehlender Hyperlink zur EU-Online-Streitbeilegung


Bereits am 09.01.2016 hat die Europäische Kommission eine eigene Plattform zur Streitbeilegung eröffnet. Streitigkeiten sollen, ohne die ordentlichen Gerichte zu bemühen, schnell und einfach per Mausklick zu lösen sein. Mit der Einführung der Plattform ergeben sich auch Pflichten für Online-Händler: Nach ODR-Verordnung sind Händler dazu verpflichtet, auf die OS-Plattform hinzuweisen. Dies kann wie folgt aussehen:
„Die Europäische Kommission stellt eine Plattform für die außergerichtliche OnlineStreitbeilegung (OS-Plattform) bereit, aufrufbar unter https://ec.europa.eu/odr.“
Wichtig ist dabei, den Link für die Streitschlichtung nicht nur zu nennen, sondern auch mit einem Hyperlink zu versehen.
Die wichtigsten Informationen zur ORD Verordnung sind auf unserem Hinweisblatt zusammengetragen.

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