Achtung beim Verkauf nichtzugelassener Fahrzeugteile - Abmahnung droht!

Veröffentlicht: 03.09.2014 | Geschrieben von: Yvonne Bachmann | Letzte Aktualisierung: 04.09.2014

Derzeit gibt es vermehrt Abmahnungen wegen des unzulässigen Verkaufs nichtzugelassener Fahrzeugteile. Welche Gründe die Abmahnungen aufführen und wie sich Online-Händler vor einer ähnlichen Abmahnung schützen können, erfahren Sie in unserem Beitrag.

Autoteile

(Bildquelle New car parts: Hrynevich Yury via Shutterstock)

Wer mahnt ab?

Die mit der Abmahnung beauftragte Kanzlei Sagzös & Euskirchen aus Bonn fordert im Namen ihres Mandaten Herrn Richard Smet die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung. Bei den uns vorliegenden Sachverhalten werden die Streitwerte mit 20.000,00 € angesetzt und eine Gebühr in Höhe von 984,60 € verlangt.

Abmahngründe

Die Abmahnungen drehen sich im Wesentlichen um das Verbot des Verkaufs von nichtzugelassenen Fahrzeugteilen. Grund für die Abmahnung ist das Anbieten von Fahrzeugteilen, ohne dass diese mit einem Prüfzeichen versehen sind, und ohne, dass diese im deutschen Straßenverkehr zugelassen sind.

In einer anderen Abmahnung wurde als Verstoß außerdem gerügt, dass die betroffenen Händler in ihren Online-Angeboten darauf hingewiesen haben, dass der angebotene Artikel nicht im Geltungsbereich der StVZO zugelassen ist.

Rechtlicher Hintergrund

1.

Nach § 22a Abs. 1 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) müssen bestimmte für die Verkehrssicherheit relevante Fahrzeugteile in einer amtlich genehmigten Bauart ausgeführt sein. Zu diesen für die Verkehrssicherheit relevante Fahrzeugteilen zählen beispielsweise Scheinwerfer für Fernlicht und für Abblendlicht, Nebelscheinwerfer oder Bremsleuchten. Eine Liste der Einrichtungen findet sich in § 22a Abs. 1 StVZO.

Überprüfen Sie: Für die Verkehrssicherheit relevante Fahrzeugteile müssen in einer amtlich genehmigten Bauart ausgeführt sein!

2.

§ 22a Abs. 2 StVZO bestimmt, dass diese bauartgenehmigungspflichtige Fahrzeugteile, die reihenweise gefertigt werden, zur Verwendung im Geltungsbereich der StVZO – d.h. zur Verwendung im öffentlichen Verkehrsraum - nur feilgeboten, veräußert, erworben und verwendet werden dürfen, wenn sie mit einem amtlich vorgeschriebenen und zugeteilten Prüfzeichen nach § 7 Fahrzeugteileverordnung (FzTV) gekennzeichnet sind.

Überprüfen Sie: Bauartgenehmigungspflichtige Fahrzeugteile müssen mit einem Prüfzeichen gekennzeichnet sein!

Die Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) kann hier abgerufen werden.

Welche Händler sind betroffen?

Adressat derartiger Abmahnungen können alle Internet-Shops sein, sowohl auf Online-Marktplätzen (z.B. eBay oder Amazon) als auch reguläre Online-Shops. Bei den uns bekannten Abmahnungen war sowohl ein eBay- als auch ein Online-Shop betroffen.

Wie kann ich mich vor einer ähnlichen Abmahnung schützen?

Um sich vor einer solchen Abmahnung zu schützen, empfehlen wir Online-Händlern, nur Fahrzeugteile anzubieten, die in einer amtlich genehmigten Bauart ausgeführt sind und auch mit einem amtlichen Prüfzeichen versehen sind.

Sofern die Genehmigung bzw. das Prüfzeichen nicht vorhanden ist, oder sich der Händler darüber im Unklaren ist, sollte der Verkauf vorerst eingestellt werden. Halten Sie ggf. mit dem Hersteller oder Lieferanten Rücksprache.

Auch der Hinweis „Fahrzeugteil nicht für den Straßenverkehr zugelassen“ o.ä. schützt nicht vor einer Abmahnung. Es stellt einen Wettbewerbsverstoß dar, wenn das Fahrzeugteil zur Verwendung im öffentlichen Verkehrsraum angeboten wird. Es kommt dabei allein auf die abstrakte Geeignetheit, dass das angebotene Fahrzeugteil im Straßenverkehr eingesetzt werden kann, an.

Abmahnung erhalten?

Eine Abmahnung wegen eines Wettbewerbsverstoßes ist unbedingt ernst zu nehmen und die gesetzte Frist einzuhalten.

Haben auch Sie eine Abmahnung über die beauftragte Kanzlei Sagzös & Euskirchen aus Bonn oder eine andere Kanzlei erhalten, sollten Sie die geforderte Abgabe einer strafbewährten Unterlassungserklärung nicht ohne weitere anwaltliche Prüfung abgeben.

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