Was ist erlaubt, was nicht? 5 Urteile zu eBay-Negativbewertungen

Veröffentlicht: 20.11.2014 | Geschrieben von: Yvonne Bachmann | Letzte Aktualisierung: 09.11.2016

Auch wenn es in der Praxis schwer fällt: Die Abgabe von negativen Bewertungen ist grundsätzlich erlaubt und Betroffene müssen sich negative Bewertungen gefallen lassen. Sogar der Bundesgerichtshof nahm Stellung zu der Problematik und entschied in einem wegweisenden Urteil, dass Online-Bewertungsplattformen grundsätzlich hinzunehmen sind (Urteil vom 23. September 2014 - VI ZR 358/13). Um Online-Händlern einen Überblick über die wichtigsten Urteile der letzten Zeit in Bezug auf Negativbewertungen zu geben, haben wir Ihnen eine Bilderreihe zusammengestellt.

Wütender Kundenservice

 (Bildquelle Grumpy Customer Service: Andy Dean Photography via Shutterstock)

„1 von 5: Miserabler Service […], Kundenfreundlich ist anders!“

Diese Negativbewertung, die ein Online-Händler aufgrund eines Verkaufs eines Softwareartikels über Amazon erhalten hatte, war Anlass eines Rechtsstreites vor dem Landgericht Köln. Das Landegericht teilte die Meinung des Händler jedoch nicht und wies die Klage mit Urteil vom 08.05.2013 (Az.: 28 O 452/12) ab.

Ob der Service schlecht sei, weil der Shopbetreiber nicht erreichbar gewesen war, stelle eine pauschale Meinungsäußerung dar. Die „sachliche Kritik“ sei noch keine gezielte Herabwürdigung.

Fazit: Bewertung war zulässig.


 

Man zerstört Computer

(Bildquelle man punches into computer: Ollyy via Shutterstock)

„Das Allerletzte, Verkauft Softw. Ohne Zusend. ein.ORIGINALKEY’s, NORTON FREUT SOWAS“

Ein Käufer hatte im Anschluss an einen Kauf von Software über die Internetplattform eBay die vorstehende negative Bewertung hinterlassen. Die Richter entschieden in diesem Fall zugunsten des Händlers (Urteil vom 31.07.2013, Az.: 28 O 422/12). In der Bewertung liege einen Verstoß gegen das allgemeine Persönlichkeitsrecht des eBay-Händlers. Das Gericht untersagte dem Kunden bei Meidung eines Ordnungsgelds in Höhe von 250.000 €, diese Behauptung weiterhin zu verbreiten.

Fazit: Bewertung war unzulässig.


Pistole aus Computer

(Bildquelle gun out of computer: ArtFamily via Shutterstock)

“VORSICHT Nepperei! Lieferte nur 30% der Beilagen! Keine Einsicht! Strafanzeige!”

Auch die Bewertung “VORSICHT Nepperei! Lieferte nur 30% der Beilagen! Keine Einsicht! Strafanzeige!” auf der Plattform eBay wegen fehlender Vollständigkeit der Lieferung eines Jahrgangs Micky Maus-Hefte ist zulässig, so das Landgericht Köln mit Urteil vom 10.07.2012, Az.: 11 S 339/11). Die Aussagen „Lieferte nur 30% der Beilagen" und “keine Einsicht“ seien eine wahre Tatsachenbehauptung bzw. “Nepperei” und “Strafanzeige” eine Meinungsäußerung und somit rechtlich nicht zu beanstanden.

Fazit: Bewertung war zulässig.


Mädchen zerstört Computer

(Bildquelle Nerdy girl smashing computer: CREATISTA via Shutterstock)

"VORSICHT!!!! beide Steuergeräte defekt Vorsicht lieber woanders kaufen!"

Allerdings dürfen die Nutzer mit ihren Äußerungen nicht zu weit gehen: Die vorstehende Bewertung ist hingegen unzulässig (so das Amtsgericht Bonn mit Urteil vom 09.01.2013, Az.: 113 C 28/12). Ein Käufer dürfe es zwar niederschreiben, wenn die Ware tatsächlich defekt sei. Hier verknüpfe der Beklagte jedoch seine zulässige Meinungsäußerung mit einer Warnung ("Vorsicht"). Dies erwecke den Anschein, der Verkäufer habe absichtlich schadhafte Artikel geliefert und einen Umtausch verweigert. Dies sei jedoch hier nicht der Fall gewesen. Damit sei insgesamt eine unzulässige Äußerung anzunehmen.

Fazit: Bewertung war unzulässig.

 

Anmerkung der Redaktion:

Das Urteil des Amtsgericht Köln wurde später vom Landgericht Bonn aufgehoben (Urteil vom 24.06.2014, Az. 8 S 23/13). Das Gericht entschied, dass eine negative eBay-Bewertung mit einem wahrem Tatsachenkern nicht gelöscht werden muss.


Geld wird in Computer gezogen

(Bildquelle Diebstahl im Internet: alphaspirit via Shutterstock)

„Leider nicht gepasst, keine Rückerstattung bekommen! Schuhe weg. Geld weg!“

Im Ergebnis stand für das Gericht fest, dass die Käuferin die Schuhe tatsächlich zunächst zugeschickt bekommen hat. Diese mussten allerdings wieder zurück geschickt werden, weil sie nicht passten, was die Richter für erwiesen ansahen. Schlussendlich handelte es sich daher um eine Bewertung, die keine unwahren Tatsachenbehauptungen enthält. Gegen die Negativbewertung hatte der Händler vor Gericht damit keinen Erfolg (Landgericht Dresden, Urteil vom 29.08.2014, Az.: 3 O 709/14).

Fazit: Bewertung war zulässig.

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