Lockangebote: Neues Urteil zu irreführender Werbung

Veröffentlicht: 09.12.2014 | Geschrieben von: Yvonne Bachmann | Letzte Aktualisierung: 18.09.2015

Von einer sog. „Lockvogelwerbung“ bzw. einem Lockangebot sprechen Juristen, wenn einzelne Waren besonders preiswert angeboten oder beworben werden, um Kaufinteressenten mit der Vorstellung, das gesamte Sortiment sei so preiswert, zum Besuch des Geschäfts anzuregen. Unter Lockangebot versteht man auch, dass die beworbenen oder angebotenen Produkte überhaupt nicht oder nicht in ausreichender Menge zur Verfügung stehen. Dieses Vorgehen ist ebenfalls unzulässig.

Bildquelle: Prozenteregen: © Kolonko via Shutterstock.com

Erst in diesem Jahr hat ein großes Unternehmen ein unzulässiges Lockangebot verwendet.

Lockangebot = Aktionsware überhaupt nicht vorrätig

Mit Urteil vom 07.04.2014 (Az. 41 HKO 1024/13), welches kürzlich bekannt wurde, hat das Langericht Amberg ein Lockangebot für unzulässig erklärt, bei der die beworbene Ware nicht vorrätig war. Der Discounter Netto hatte in einem Werbeprospekt einen Kasten „Krombacher Pils oder Radler“ zum Preis von 9,99 € beworben. Der Prospekt enthielt folgenden Hinweis: „Dieser Artikel kann wegen begrenzten Vorrats schon am ersten Tag des Angebots ausverkauft sein – Abgabe nur in haushaltsüblichen Mengen! Gültig in KW 15/ BWuOsWeSB“. Tatsächlich waren die beworbenen Getränke in einer Filiale im Angebotszeitraum überhaupt nicht erhältlich.

Die Wettbewerbszentrale sah in der Werbeankündigung ein unzulässiges Lockangebot und hatte Netto zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung aufgefordert. Das Landgericht Amberg teilte die Auffassung der Wettbewerbszentrale. Für den durchschnittlichen Verbraucher sei keine Einschränkung der Vertriebsregion erkennbar. Der Prospekt enthalte zudem keinerlei Hinweis darauf, in welchen Filialen das beworbene Bier tatsächlich erhältlich war.

Was ist unzulässig?

Ein unzulässiges Lockangebot liegt u.a. dann vor, wenn

  • die Ware überhaupt nicht vorrätig ist;
  • die Ware nicht in angemessener Menge zur Abdeckung der erwartenden Nachfrage vorrätig ist;
  • die Ware nicht zu den in der Werbung angegebenen Preis angeboten wird oder
  • das Angebot vom Erwerb zusätzlicher Gegenstände abhängig ist.

Der Online-Händler kann eine Irreführung dahingehend ausräumen, dass er nachweist, angemessen disponiert zu haben. Wenn dann die Ware durch eine unerwartet hohe Nachfrage oder unvorhergesehene Lieferschwierigkeiten doch nicht ausreicht, kann er dafür nicht mehr verantwortlich gemacht werden.

„Nur solange Vorrat reicht“

In der Praxis versuchen sich Händler durch den Hinweis „Nur solange Vorrat reicht“ vor einem eventuellen Kundenansturm und dem vorzeitigen Ausverkauf der beworbenen Waren abzusichern.

Von Online-Händlern wird jedoch aufgrund der Ihnen zur Verfügung stehenden technischen Möglichkeiten erwartet, dass die Online-Angebote stets aktuell gehalten werden können und entfernt werden können, sobald der Artikel nicht mehr geliefert werden kann bzw. nicht mehr vorrätig ist. Überdies kann beim Kunden der irrige Eindruck entstehen, dass er den Artikel schnellst möglich erwerben muss, weil der Vorrat daran begrenzt ist.

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