Kammergericht Berlin

Widerrufsrecht gilt auch bei Versandapotheken

Veröffentlicht: 21.12.2018 | Geschrieben von: Sandra May | Letzte Aktualisierung: 13.07.2022
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In vielen Versandapotheken ist es üblich, das Widerrufsrecht des Verbrauchers auszuschließen. Verbraucherschützer finden das gar nicht lustig. Der Bundesverband Verbraucherzentrale (vzbz) konnte vor dem Kammergericht Berlin nun einen Erfolg verbuchen. Wie DAZ.online berichtet, klagte der Verband gegen DocMorris. In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der niederländischen Versandapotheke fand sich folgende Klausel: „Da wir nicht überprüfen können, ob nach der Lieferung ein sachgemäßer Umgang mit den Medikamenten gewährleistet war, kommen diese nicht mehr in den Handel und werden zu Ihrer Sicherheit entsorgt. Aus diesem Grund ist bei Arzneimitteln die Widerrufsmöglichkeit ausgeschlossen.“

Ein solch pauschaler Ausschluss ist nach Ansicht des Kammergerichts unzulässig.

Weiterer Sieg für die Verbraucherschützer

Doch nicht nur den Ausschluss des Widerrufsrechts monierten die Verbraucherschützer: Die Online-Apotheke fragt DAZ.online zur Folge nicht nach der Telefonnummer des Kunden. Diese Abfrage sieht die Apothekenbetriebsordnung aber vor, um eventuelle Rückfragen schnell und einfach klären zu können.

Das ist aber nicht das erste Verfahren dieser Art: Bereits das Oberlandesgericht Naumburg (Urteil vom 22. Juni 2017, Az. 9 U 19/17) hat festgestellt, dass der generelle Ausschluss des Widerrufsrechts in Versandapotheken unzulässig ist. In diesem Fall hatte die Versandapotheke folgende Klausel gewählt: „Bei apotheken- und verschreibungspflichtigen Arzneimitteln besteht nach Übergabe an den Kunden kein Widerrufsrecht, da diese aufgrund der Vorschriften die Arzneimittelsicherheit wegen ihrer Beschaffenheit nicht für die Rücksendung geeignet sind und schnell verderben können.“

Das Naumburger Gericht stellte fest, dass es zweifelsohne schnell verderbliche Medikamente gibt; das trifft aber noch lange nicht auf alle zu. Daher muss bei den Allgemeinen Geschäftsbedingungen differenziert werden. Ein pauschaler Ausschluss ist jedenfalls unzulässig.

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