Landgericht Berlin zu Rabatten bei Kreditkarte und Co.

Kein Rabatt bei kaum verbreiteten Zahlungsmethoden

Veröffentlicht: 26.04.2019 | Geschrieben von: Sandra May | Letzte Aktualisierung: 26.04.2019

Laut der Zahlungsdiensterichtlinie 2 (PSD2) müssen übliche Zahlungsmethoden, wie SEPA-Überweisungen und -Lastschriften kostenlos sein. Das bedeutet, dass der Online-Händler in seinem Shop keinerlei Zahlungsgebühren für diese Mittel vom Kunden verlangen darf. Das Landgericht Berlin stellte laut Golem in einem aktuellen Fall nun zwei Dinge fest: Zum einen soll diese Regel auch für Sofortüberweisung und Giropay gelten; zum anderen dürfen Gebühren auch nicht über Rabatte auf andere Zahlungsmethoden „durch die Hintertür” erhoben werden. In dem Rechtsstreit ging es ganz konkret um die Zahlungsmodalitäten des Reiseanbieters Opodo.

Rabatte auf Endpreis

Der Reiseanbieter Opodo hat zwar keine Gebühren auf die üblichen Zahlungsmethoden erhoben; allerdings hat er sich ein Rabattsystem ausgedacht: Wurde für ein Ticket zum Preis von 239,98 Euro zur Bezahlung die Viabuy Prepaid Mastercard verwendet, gab es einen Preisnachlass von 42,80 Euro. Wer jedoch mit Sofortüberweisung oder Kreditkarte zahlte, sollte mehr ausgeben. Auf der Webseite war das ganze so aufgebaut, dass dem Kunden zunächst der günstige, rabattierte Preis angezeigt wurde. Erst bei der Wahl des entsprechenden Zahlungsmittels wurde der Preis erhöht.

Das empfand die Verbraucherzentrale Bundesverband als rechtswidrig und sprach eine Abmahnung gegen den Reiseanbieter aus. Dieser wollte sich allerdings nicht beugen, so dass die Sache nun von einem Gericht entschieden werden musste.

Umgehung der Zahlungsdiensterichtlinie 2

Aus der Gesetzesbegründung geht hervor, dass das Verbot nicht durch die Einräumung von Ermäßigungen umgangen werden soll. Das Gericht wertete das Vorgehen laut Golem aber genau als solch eine Umgehung der Zahlungsdiensterichtlinie 2: „Aus Sicht des Verbrauchers, dem der rabattierte Flugpreis gleich zu Anfang angezeigt wird, ohne dass er hier erkennt, dass der Preis einen Rabatt enthält, der nur mit wenig verbreiteten Zahlungskarten erreicht werden kann, gibt die Beklagte keine Ermäßigung für bestimmte Zahlungsarten, sondern erhebt ein zusätzliches Entgelt für die hier streitgegenständlichen, gängigen Zahlungsarten.”

Außerdem – so heißt es weiter – seien die Methoden Sofortüberweisung und Giropay genauso zu behandeln, wie andere Zahlungsmethoden auch, was bedeutet, dass auch auf diese keine Gebühren erhoben werden dürfen:

„Zwar wollte die Regierungskoalition solche Konstellationen im Dreiparteiensystem wie Paypal und Giropay von der gesetzlichen Regelung ausnehmen, da der Händler hier zum Teil erhöhte Grund- und Transaktionsgebühren zahlen muss. Für den Verbraucher macht aber auch eine weitere Partei keinen Unterschied, da es sich für ihn lediglich um eine Überweisung handelt. [...] Entsprechend hat auch das LG München am 13.12.2018 - 17 HK O 7439/18 – die Anwendbarkeit des 270a BGB auf Sofortüberweisungen bejaht, da die Überweisung letztlich durch SEPA Überweisung, welche lediglich die zwischengestaltete Sofort GmbH auslöst, erfolgt.

Entsprechendes gilt auch für die Zahlungsmöglichkeit Giropay. [...] Bei Giropay wird man [...] zu seiner Bank weitergeleitet, wo letztlich auch eine SEPA Überweisung durchgeführt wird”, heißt es dazu konkret im Urteil. Inwiefern allerdings Rabatte für weit verbreitete Karten zulässig sind, war nicht Gegenstand des Verfahrens. Das Urteil (Landgericht Berlin, 09.04.2019, Aktenzeichen: 52 O 243/18) ist noch nicht rechtskräftig.

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