Wichtige Entscheidung in Sachen Datenschutz

EuGH: Cookies nur noch mit Einwilligung

Veröffentlicht: 01.10.2019 | Geschrieben von: Sandra May | Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
Finger akzeptiert mit Klick Cookies

Am heutigen Tag hat der Europäische Gerichtshof eine seit Jahren schwelende Rechtsfrage grundlegend beantwortet: Es ging um die Frage, ob für die rechtmäßige Verarbeitung von Cookies die Einwilligung der Seitenbesucher erforderlich ist.

Grundlage der Entscheidung ist die Auslegung der sogenannten Cookie-Richtlinie (RL 2009/136/EG). Diese wurde in jedem Mitgliedstaat etwas anders umgesetzt. Mit der heutigen Entscheidung (C-637/17) hat der EuGH verdeutlicht, wie die Richtlinie auszulegen und in der Folge umzusetzen ist.

Telemediengesetz fordert keine Einwilligung

Die Cookie-Richtlinie wurde im Telemediengesetz (TMG) in der Art umgesetzt, dass für die Verarbeitung von Cookies keine Einwilligung erforderlich ist. Der deutsche Gesetzgeber hat das europäische Recht damit sehr locker ausgelegt, denn: Bisher reichte es nach § 15 TMG aus, den Seitenbesucher zu informieren und ihm ein Widerspruchsrecht einzuräumen.

Diesen Erfordernissen kam das Unternehmen Planet49 in der Art nach, dass der Nutzer über eine voreingestellte Check-Box informiert wurde. Der Bundesverband Verbraucherzentrale sah dies als rechtswidrig an und nach dem das Verfahren durch die Instanzen zog, landete die Akte beim Bundesgerichtshof, der den EuGH um Hilfe bei der Auslegung der europäischen Richtlinie bat (wir berichteten).

Auf Pseudonymisierung kommt es nicht an

Der EuGH stellte nun Heise zufolge fest, dass Cookies nur mit Einwilligung des Nutzers verarbeitet werden dürfen. Dabei macht das europäische Recht keinen Unterschied, ob die Daten pseudonymisiert gespeichert werden. „Das Unionsrecht soll den Nutzer nämlich vor jedem Eingriff in seine Privatsphäre schützen, insbesondere gegen die Gefahr, dass Hidden Identifiers oder ähnliche Instrumente in sein Gerät eindringen", zitiert Heise aus der Pressemitteilung des Gerichts.

Was das für Händler bedeutet

Für den E-Commerce bedeutet das, dass künftig die informierte, freiwillige und ausdrückliche Einwilligung für die Verarbeitung von Cookies eingeholt werden muss. Von einer Opt-out-Lösung, wie sie Planet49 gewählt hat, ist daher dringend abzuraten. Lediglich für notwendige Cookies gibt es eine Ausnahme. Notwendig sind Cookies dann, wenn sie dafür sorgen, dass die Seite überhaupt erst nutzbar wird.

Um die Einwilligung technisch abzufragen, gibt es verschiedene Consent-Tools. Der Händlerbund informiert auf seiner Seite, welches Tool empfehlenswert ist.

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