Mobilfunk-Verträge

Anschlusssperre bei unberechtigten Forderungen unlauter

Veröffentlicht: 18.02.2020 | Geschrieben von: Yvonne Bachmann | Letzte Aktualisierung: 14.12.2020

Kürzlich haben wir uns dem Thema Sperrung von Kundenkonten gewidmet, da viele Händler mit einem übermäßig hohen Retourenaufkommen zu kämpfen haben. Während es hierfür keine explizite rechtliche Grundlage gibt, haben die Mobilfunkanbieter zumindest ein Stück weit Rückendeckung aus dem Gesetz.

Androhung einer Anschlusssperre bei Nichtzahlung möglich

Mobilfunkanbieter sind berechtigt, eine Sperre durchführen, wenn der Teilnehmer mit Zahlungen von mindestens 75 Euro in Verzug ist und der Anbieter die Sperre mindestens zwei Wochen zuvor schriftlich angedroht und dabei auf die Möglichkeit des gerichtlichen Rechtsschutz hingewiesen hat. Knackpunkt für die Mobilfunkanbieter ist jedoch, dass dieses Vorgehen nur bei Forderungen möglich ist, die der Kunde nicht beanstandet hat. 

Beanstandete Forderungen führen nicht zu Anschlusssperre

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (Urteil vom 24. Oktober 2019, Aktenzeichen 6 U 147/18) hatte nun einen Fall auf dem Tisch, bei dem es um eine solche, vermeintlich unberechtigte, Zahlung ging. Ein Kunde sollte eine Rechnung über rund 1.300 Euro zahlen, die unter anderem die Position „GPS-Auslandsverbindungsaufkommen“ mit über € 1.250 enthielt. Gegen diese Rechnung hatte der Kunde auch Widerspruch eingelegt. 

Droht ein Mobilfunkunternehmen seinem Kunden an, im Fall der Nichtzahlung einer umstrittenen Gebührenforderung seinen Anschluss zu sperren, ist das eine verbotene geschäftliche Handlung, wenn der Kunde der Rechnung zuvor widersprochen hat. Die Richter in Frankfurt stuften diese Drohung sogar als aggressiv und als unzulässige Beeinflussung ein. Die Verbraucher seien in aller Regel auf ihren Mobilfunkanschluss dringend angewiesen. Viele verfügten nicht mehr über einen Festnetzanschluss.

Natürlich kann man einer Anschlusssperre nicht in jedem Fall einfach durch Widerspruch entgehen. Die Beanstandungen müssen so darstellt werden, „dass sich bei objektiver Betrachtungsweise die Einwände als nachvollziehbar darstellen und Zweifel an dem rechtmäßigen Zustandekommen der Verbindung aufkommen lassen können“. Eine ungewöhnlich hohe Forderung, wie hier von 1.300 Euro, weckt jedoch deutliche Zweifel an der richtigen Kostenaufstellung.

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