Internationales Steuerrecht

Welche Umsatzsteuer gilt bei Versand über Amazon FBA?

Veröffentlicht: 06.07.2020 | Geschrieben von: Yvonne Bachmann | Letzte Aktualisierung: 06.07.2020

Wer als Verkäufer auf dem Amazon Marketplace Handel treibt, hat dabei verschiedene Möglichkeiten: Entweder man entscheidet sich, die Ware selbst zu lagern, zu verschicken und grundsätzlich zu verwalten oder man nutzt das Fulfillment-Angebot von Amazon, das in Deutschland vor allem unter dem Begriff „Versand durch Amazon“, oder kurz FBA, bekannt ist. Ob sich dieser Service lohnt, wird unter den Händler schon von Anfang an heiß diskutiert. Eine steuerrechtliche Frage beim Thema FBA hat nun der Bundesfinanzhof entschieden.

Mehrwertsteuer und Lieferschwellen

Verkauft ein Händler ins Ausland, muss er sich an einige rechtliche Besonderheiten halten – und vor allem das Thema Mehrwertsteuer und Lieferschwellen darf auf keinen Fall außer Acht gelassen werden, denn sonst droht Ärger mit dem Fiskus.

Die sog. Versandhandelsregelung besagt, dass die Umsatzsteuer beim grenzüberschreitenden Versand an Privatpersonen innerhalb der Europäischen Union im Land des Empfängers zu besteuern ist, also dort, wo die Versendung endet. Ist es aber noch ein grenzüberschreitender Versand, wenn ein niederländischer Händler seine Ware europaweit in Amazon-Lagern einlagert und dann an wiederum andere Länder, beispielsweise an deutsche Kunden, ausliefert?

Maßgeblich für Steuerpflicht: Leistungsempfänger

Ein niederländischer Online-Händler stritt sich mit dem deutschen Finanzamt über die umsatzsteuerrechtliche Behandlung seiner Warenlieferungen, die über Amazon FBA abgewickelt worden sind. Der niederländische Unternehmer reichte zunächst keine Umsatzsteuererklärungen beim deutschen Finanzamt ein, weil er der Auffassung war, dass er mit den Lieferungen über Amazon steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferungen an Amazon ausführe. Leistungsempfänger der Warenlieferungen seien nicht die Endkunden, sondern Amazon mit Sitz in Luxemburg.

Zu diesem Thema hat nun jedoch der Bundesfinanzhof Klartext gesprochen. Liefert ein Verkäufer Waren über FBA, ist Leistungsempfänger nicht Amazon, sondern der Endkunde. Mit der Verbringung der Waren aus den Niederlanden in ein Lager in einem anderen EU-Mitgliedstaat führt der Online-Händler ein innergemeinschaftliches Verbringen aus. Die Lieferungen an die jeweiligen Kunden (durch Amazon) seien dann im Rahmen der Versandhandelsregelung in Deutschland steuerpflichtig (Beschluss vom 29.04.2020, Aktenzeichen: XI B 113/19). Der zwischen Amazon und dem Händler abgeschlossenen Amazon Services Europe Business Solutions Vertrag ändere daran nichts.

Der Bundesfinanzhof hat im Beschluss keine weitere eigene Begründung erstellt, sondern auf das zutreffende Urteil der Vorinstanz verwiesen.

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