Kein Verstecken hinter Pseudonymen

Klarnamenpflicht auf Facebook rechtens

Veröffentlicht: 09.12.2020 | Geschrieben von: Sandra May | Letzte Aktualisierung: 09.12.2020
Mann mit Zettel, auf dem Fragezeichen zu sehen ist, vor dem Gesicht

Facebook verpflichtet seine Nutzer in den AGB dazu, ihren richtigen Namen zu verwenden. Eine Verwendung von Pseudonymen kann zur Sperrung des Accounts führen. Diese Pflicht wird seit Jahren von Verbraucherschützern und Juristen kritisiert. Immerhin gelte der Grundsatz der Datensparsamkeit. Außerdem werden Dienstanbieter in § 13 Absatz 6 Telemediengesetz dazu verpflichtet, Nutzern, soweit dies technisch möglich und auch zumutbar ist, eine anonymisierte Nutzung des Dienstes zu ermöglichen. Diese Diskussion wurde nun vorerst durch das Oberlandesgericht München beendet.

Sperrungen von zwei Nutzern

Das Oberlandesgericht München musste gleich zwei Fälle entscheiden: In dem einen Fall hatte ein Mann unter Verwendung eines Pseudonyms ein Video über schwarze Kannibalen und einen tanzenden Adolf Hitler mit dem Kommentar „Weekend yeah“ veröffentlicht und wurde daraufhin gesperrt. In dem zweiten Fall hat eine Frau gegen die Plattform geklagt, weil sie an ihrem Pseudonym festhalten und sich nicht der Klarnamenpflicht unterwerfen wollte. Auch sie wurde gesperrt. 

Berechtigtes Interesse am Klarnamen

Nun wurde vom Oberlandesgericht München festgestellt, dass die Sperrungen in beiden Fällen berechtigt waren. Die Klarnamenpflicht erhöhe die Hemmschwelle, rechtswidrige Inhalte im Netz zu verbreiten. „Bei der Verwendung eines Pseudonyms liegt die Hemmschwelle nach allgemeiner Lebenserfahrung deutlich niedriger“, zitiert die Zeit aus beiden Urteilen.

Bei Facebook begrüße man die Entscheidungen. Die Klarnamenpflicht sei elementarer Bestandteil des Angebots, eine flächendeckende Kontrolle der Einhaltung finde jedoch nicht statt. „Wenn Personen hinter ihren Meinungen und Handlungen stehen, ist unsere Gemeinschaft sicherer und kann stärker zur Rechenschaft gezogen werden“, begründet das Unternehmen seinen Grundsatz. 

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