Mitglieder nur Mittel zum Zweck

Mitgliederstruktur des Ido spricht für Rechtsmissbrauch

Veröffentlicht: 24.03.2021 | Geschrieben von: Sandra May | Letzte Aktualisierung: 24.03.2021

„Täglich grüßt das Murmeltier!“ – Das kann man angesichts eines erneuten Urteils zur Abmahntätigkeit des Ido-Verbandes zurecht sagen. Diesmal ist es das Landgericht Potsdam (Urteil vom 02.02.2021, Aktenzeichen: 52 O 102/20) , welches eine Abmahnung des Verbandes als missbräuchlich einschätzt. Grundlage für die Einschätzung ist einmal mehr die Mitgliederstruktur des Ido-Verbandes. 

Unterscheidung zwischen passiven und aktiven Mitgliedern

Dem Urteil ging eine Abmahnung wegen einer fehlenden Grundpreisangabe auf Amazon vorraus. Mit der Frage, ob es sich dabei tatsächlich um einen Wettbewerbsverstoß handelt, hat sich das Gericht gar nicht erst auseinandergesetzt, sondern hat direkt die Frage nach der Abmahnlegitimation des Ido-Verbandes beantwortet.

Wie bereits das Oberlandesgericht Celle, macht auch das Landgericht Potsdam die Frage der Abmahnlegitimation an der Vereinsstruktur fest. Dabei moniert das Gericht, dass der Verband zwischen passiven und aktiven Mitgliedern unterscheidet. Diese Unterscheidung ist per se erstmal nix Ungewöhnliches. Als passiv gelten im Vereinsrecht solche Mitglieder, die einen Verein gern unterstützen wollen, allerdings nicht durch aktive Beteiligung in Erscheinung treten wollen und einfach nur die Vereinskasse durch Beiträge unterstützen. Anders als aktive Mitglieder sind sie nicht an der Willensbildung im Verein beteiligt, können also nicht an Abstimmungen teilnehmen. Was beim Ido-Verband allerdings für Misstrauen sorgt, ist die Verteilung von passiven und aktiven Mitgliedern.

Ido-Verband hat nur zwei Prozent aktive Mitglieder

Lediglich zwei Prozent der Ido-Mitglieder sind aktive Mitglieder. Der Rest wird zwar auf Mitgliederlisten als Beleg für die Abmahnlegitimation geführt, hat aber sonst keinerlei Bedeutung. Diesen Fakt leugnete der Verband in der Verhandlung auch nicht. Es wurde auch kein Grund dargelegt, warum der Ido-Verband, der für die Interessen seiner Mitglieder einstehen will, genau diese zum überwiegenden Teil von der Willensbildung ausschließt. „Es ist deshalb davon auszugehen, dass der Kläger ganz überwiegend Mitglieder nur deshalb aufnimmt, um die für seine Aktivlegitimation und Klagebefugnis erforderliche Voraussetzung der Mitgliedschaft einer erheblichen Zahl von Unternehmen zu erreichen und auf diese Weise durch die Verfolgung von Wettbewerbsverstößen auf unterschiedlichen sachlichen Märkten Einnahmen zu erzielen“, schlussfolgert daher das Gericht in seinem Urteil.

Lisa Maier, Rechtsanwältin bei der Händlerbund-Partnerkanzlei ITB Rechtsanwaltsgesellschaft hat den abgemahnten Händler vor Gericht vertreten und begrüßt dieses Urteil. Die Entscheidung überzeuge auf ganzer Linie: „Das Landgericht Potsdam kritisiert die intransparente Struktur des Wettbewerbsverbades und reiht sich damit ein in die bereits ergangene Rechtsprechung des OLG Celle. Zu begrüßen wäre es, wenn auch weitere Gerichte sich der Argumentation anschließen“, erklärt die Rechtsanwältin. 

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