Digitalisierung 2.0...?!

Internet-Verträge können per Brief gekündigt werden

Veröffentlicht: 25.06.2021 | Geschrieben von: Yvonne Bachmann | Letzte Aktualisierung: 25.06.2021
Hände halten Briefumschläge hoch

Sei es das im Netz bestellte Zeitschriften-Abo oder die Mitgliedschaft in der Online-Partnervermittlung – wer schon einmal einen im Internet abgeschlossenen Vertrag wieder loswerden wollte, war bestimmt auf der Suche nach dem richtigen Weg. Viele Deutsche wollen dabei immer noch ganz sicher gehen, und senden ein ausgedrucktes Kündigungsschreiben, manchmal sogar per Einschreiben.

Heutzutage hat aber gar nicht mehr jeder einen Drucker zu Hause, worauf auch der BGH reagierte. Ist ein Unternehmen ausschließlich online aktiv, d.h. es folgen sowohl Vertragsschluss als auch sonstige Interaktion (z. B. Vertragsänderungen, Kommunikation) problemlos online, darf sogar nicht mal mehr ein Ausschluss der E-Mail-Kündigung in den AGB festgelegt werden (Bundesgerichtshof, Urteil vom 14.07.2016, Aktenzeichen: III ZR 387/15). Seit Ende 2016 durfte auch per Gesetz keine strengere Form als die Textform (z. B. Mail, Fax, SMS, WhatsApp-Nachricht, Brief ohne Unterschrift) für eine Kündigung verlangt werden.

Übrigens: Dies wird noch einmal durch ein neues Gesetz bestärkt und erweitert, welches am 24. Juni beschlossen wurde. Webseiten müssen künftig einen eigenen Kündigungsbutton einrichten, damit die Verträge noch einfacher und sicherer beendet werden können, als bisher.

Intransparente Preisklausel zur Briefkommunikation

Per E-Mail oder auf anderem einfachen Wege kündigen können, heißt jedoch nicht müssen, wie ein aktuelles Urteil in Erinnerung ruft. Ein Energieversorger wollte seinen Kunden zwar die Kündigungsmöglichkeiten per Briefpost nicht vorenthalten, verwies aber vorrangig auf sein Kundenportal. Die Kosten für die Kündigung per Brief sollten diesem sogar in Rechnung gestellt werden. Zum einen fragt sich, welche Kosten einem Unternehmen für das Öffnen und Lesen eines Briefes anfallen sollen und zum anderen, ob dies noch zeitgemäß ist.

Auch das Landgericht Hamburg hatte ernsthafte Zweifel. Kunden können verwirrt sein, auf welchem Wege sie überhaupt und mit welchen Kostenfolgen kündigen dürfen (Landgericht Hamburg, Urteil vom 29.04.2021, Aktenzeichen: 312 O 94/20). Unternehmen dürfen ihren Kunden daher auch nicht in den AGB vorschreiben, dass sie ausschließlich auf elektronischem Weg kostenfrei kommunizieren dürfen. „Kein Kunde sollte diskriminiert werden, weil er am bewährten Brief bei einer Kündigung festhält“, sagt Kerstin Hoppe, Rechtsreferentin beim vzbv.

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