Elektronikmärkte verurteilt

Wettbewerbszentrale rügt erfolgreich intransparente und irreführende Werbung

Veröffentlicht: 22.07.2021 | Geschrieben von: Julia Petronis | Letzte Aktualisierung: 22.07.2021

Die Wettbewerbszentrale hat kürzlich gleich zwei Erfolge vor dem Landgericht (LG) Ingolstadt verzeichnen können, wie diese selbst berichtet. Dabei ging es um intransparente und um irreführende Werbung zweier Elektronikmarktketten. In beiden Fällen konnte keine außergerichtliche Einigung erzielt werden, weshalb nun das LG Ingolstadt darüber zu entscheiden hatte.

Angebotsware aus Verkaufscountdown muss auch erhältlich sein

Die Wettbewerbszentrale erwirkte zunächst ein Unterlassungsurteil gegen eine Elektronikmarktkette vor dem LG Ingolstadt (Urteil vom 15.06.2021, Az. 1 HK O 701/20). Diese hat es zukünftig zu unterlassen mit einem Verkaufscountdown unter Einblendung einer ablaufenden Uhr zu werben, soweit die angebotenen Produkte tatsächlich gar nicht vorrätig sind und nicht zum Verkauf bereit stehen. 

Unter dem Motto „7 Tage  – 7 Kracher” hatte die beklagte Kette eine Aktion im Internet gestartet, bei der ein Verkaufscountdown zusammen mit einer eingeblendeten Uhr zu sehen war. Beworben wurde dabei unter anderem auch ein Smartphone, welches jedoch während der laufenden Aktion nicht online bestellt werden konnte und auch nicht in zwei Märkten abholbar war.

Das LG schloss sich der Auffassung der Wettbewerbszentrale an, dass eine solche Verkaufspraxis irreführend ist, da der Verbraucher erwarten könne, dass die beworbenen Produkte auch tatsächlich bis zum Ablauf der Uhr erhältlich sind. Das Gericht monierte daraufhin auch, dass die Elektronikmarktkette es unterlassen hat einen Hinweis auf die fehlende Verfügbarkeit der Waren anzubringen. Schließlich wäre ihr das zumutbar gewesen, da es sich nicht um Printwerbung gehandelt hatte und sie eine Ergänzung an der laufenden Aktion hätte vornehmen können. 

Günstige Lieferung nur für bestimmte Produkte

Bei einer anderen Elektronikmarktkette war der Wettbewerbszentrale eine intransparente Werbeaktion aufgefallen. Hier untersagt das LG Ingolstadt ( Urteil vom 06.07.2021, Az. 1 HK O 31/21) das Bewerben des Verkaufs von Haushaltsgeräten mit dem Hinweis, dass ab einem Einkaufspreis von 299 Euro die Lieferung, Aufbau, Anschluss und Inbetriebnahme für zusätzlich 19 Euro angeboten werden, wenn wiederum ein Hinweis darauf fehlt, dass Einbaugeräte, wie Spülmaschinen und Herde, von der Aktion ausgeschlossen sind. 

Eine solche Werbung ist nach Ansicht der Wettbewerbszentrale und auch des LG Ingolstadt nicht nur irreführend, sondern auch intransparent, da auch hier ein entsprechender Hinweis darauf fehle, welche Waren von der Aktion ausgeschlossen sind und der Verbraucher nicht mit einem Ausschluss rechnen musste.

Beide Urteile sind noch nicht rechtskräftig.

Newsletter
Abonnieren
Bleibe stets informiert mit unserem Newsletter.