Absprachen und Irreführung

Gerichte rügen Bewertungsmethoden von Online-Shops

Veröffentlicht: 07.01.2022 | Geschrieben von: Julia Petronis | Letzte Aktualisierung: 07.01.2022

Online-Bewertungen von Kunden sind für Online-Händler von großer Bedeutung. Dabei bewegen sich die Online-Shop-Betreiber, wenn auch auf ihrer eigenen Website, allerdings nicht in einem rechtsfreien Raum. Auch hier müssen gewisse rechtliche Spielregeln beachtet werden. Welche Vorgehensweisen rechtlich nicht zulässig sind, haben gerade zwei Gerichte klargestellt.

Unwirksame Klausel „Bewertung nur nach Absprache”

Als Kunde eine Bewertung mit dem Online-Shop-Betreiber absprechen müssen? Das geht so nicht, urteilte das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz (Beschluss vom 13.10.2021, Az.: 2 U 279/21) mit der Begründung, dass eine solche Absprache das Recht auf freie Meinungsäußerung verletze und damit rechtswidrig sei. 

Damit ist auch eine AGB-Klausel unwirksam, nach der Kunden Online-Bewertungen nur nach Absprache mit dem bewerteten Unternehmen „im gegenseitigen Einvernehmen” abgeben dürfen. Wenn nach einer ersten Aufforderung eine Bewertung (Sterne oder Kommentar) nicht entfernt wird, solle sogar eine Vertragsstrafe fällig werden, berichtet die Kanzlei Dr. Bahr auf ihrem Blog. 

Bereits die Vorinstanz, das Landgericht (LG) Koblenz, hielt diese Klausel für rechtswidrig. Nun bestätigten auch die Richter des OLG die einseitige und unangemessene Benachteiligung der Kunden. Eine Abstimmung über den Inhalt einer Bewertung, die auch keinen festen Kriterien folge, stehe einer freien Meinungsäußerung entgegen. Selbst sachliche Kritik könne so problemlos vom Shop-Betreiber unterbunden werden. Vor allem aber die Androhung einer Vertragsstrafe und einem drohenden Gerichtsverfahren schrecke Kunden von einer negativen Bewertung ab.

Irreführende 5-Sterne-Bewertung

Ein Shop darf aber auch nicht mit einer Sterne-Bewertung werben, wenn noch gar keine Bewertung abgegeben worden ist, entschied das LG Berlin (Urteil vom 24.09.2021, Az.: 16 O 139/21). Vorliegend hatte ein Online-Shop mit einer Fünf-Sterne-Bewertung geworben, obwohl noch keine einzige Kundenbewertung eingegangen war. Frei nach dem Motto: keine Bewertung ist eine gute Bewertung. 

Geklagt hatte der Verbraucherzentrale Bundesverband gegen einen Online-Farradshop. Auf der Website des Händlers zu finden waren auf der Übersichtsseite zahlreiche Fahrräder mit jeweils fünf gelben Sternen. Wählte man ein Angebot aus, konnte man auf der Produktseite wieder die fünf gelben Sterne finden, jedoch stand dort dann unter der Rubrik „Kundenbewertungen”, dass noch kein Eintrag vorhanden ist. 

Sowohl der Verbraucherzentrale Bundesverband als auch das LG Berlin hielten diese Werbung für irreführend, berichtet Juris. Kunden würden bei einer angeblichen Bewertung von fünf Sternen auf der Produktseite dazu verleitet, sich aufgrund dessen näher mit dem Produkt zu beschäftigen als ohne die Bewertungsangabe. Schließlich täuschen die Sterneangaben über ein durchaus positives Produkt. Durch die Klarstellung auf der eigentlichen Produktseite würde die Irreführung nach Ansicht des Gerichts auch nicht beseitigt. 

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