Urteil von VG Düsseldorf

Selbstständige in NRW müssen die Corona-Soforthilfe nicht zurückzahlen

Veröffentlicht: 18.08.2022 | Geschrieben von: Patrick Schwalger | Letzte Aktualisierung: 18.08.2022
Antrag auf Soforthilfe und Geldscheine

Seit die Corona-Soforthilfe in Nordrhein-Westfalen im März 2020 an den Start gebracht wurde, gab es viele Diskussionen und viel Ärger. Es gab widersprüchliche Antragsbedingungen und im Nachhinein wurden viele Empfänger der Soforthilfe mit hohen Rückzahlungsforderungen konfrontiert. 

In drei Fällen hat das Verwaltungsgericht Düsseldorf nun entschieden, dass die Schlussbescheide, mit denen Rückzahlungen gefordert wurden, rechtswidrig waren. Die Betroffenen können jetzt jeweils um die 7.000 Euro behalten, die das Land NRW von ihnen verlangt hatte. 

7.000 Euro wurden von den Betroffenen zurückgefordert

Vor dem Gericht ging es um die Fälle eines Restaurantbetreibers, einer Betreiberin eines Kosmetikstudios und eines Steuerberaters. Alle drei waren während des Lockdowns im Frühjahr 2020 von Schließungsmaßnahmen betroffen und erlitten Umsatzeinbußen. Deshalb wurden ihnen Ende März beziehungsweise Anfang April jeweils 9.000 Euro Soforthilfe durch die Bezirksregierung Düsseldorf bewilligt. 

Im Nachhinein setzte die Düsseldorfer Behörde die Höhe der Soforthilfe für die drei Solo-Selbstständigen aber auf etwa 2.000 Euro pro Person fest. In den Schlussbescheiden wurden die Betroffenen darüber informiert, dass sie die Differenz von je 7.000 Euro alle an das Land zurückzahlen sollten. 

Schlussbescheide waren rechtswidrig

Nun hat das Verwaltungsgericht Düsseldorf entschieden, dass genau diese Schlussbescheide rechtswidrig waren. Das Gericht begründet das damit, dass die Förderbedingungen von Anfang an missverständlich formuliert waren. Denn die Förderpraxis während des Antragsverfahrens würde nicht zu den Schlussbescheiden passen, so das Gericht. 

Als der Antrag auf Soforthilfe gestellt und gebilligt wurde, hätten die Empfänger davon ausgehen dürfen, die 9.000 Euro aufgrund pandemiebedingter Umsatzausfälle zu erhalten. Doch auf den Schlussbescheiden wurde ein Anspruch aufgrund eines Liquiditätsengpasses berechnet, der bei den Klägern geringer ausfiel als die 9.000 Euro. Es ging nun also um einen wirtschaftlichen Verlust, nicht um einen Umsatzausfall. Das ist aus Sicht des Verwaltungsgerichts rechtsfehlerhaft, da es von der ursprünglichen Förderpraxis abweicht. 

Die Antragsformulare und Bewilligungsbescheide für die Soforthilfe in NRW seien also missverständlich und unklar formuliert gewesen, wie die Vorsitzende Richterin Nicola Haderlein erklärte. Solche Unklarheiten würden immer zulasten der Behörden und nicht der Empfänger gehen. 

Deswegen dürfen die drei Selbstständigen, deren Fälle verhandelt wurden, die 7.000 Euro vorerst behalten. Allerdings erklärte das Gericht, dass nur die Betroffenen die Soforthilfe nicht zurückzahlen müssen, die gegen den Schlussbescheid Einspruch eingelegt haben. 

Auswirkungen auf andere Verfahren noch unklar

Noch sind die Auswirkungen des Urteils auf andere Verfahren unklar. Alleine beim Verwaltungsgericht Düsseldorf hängen noch um die 500 Klageverfahren rund um die Soforthilfe an. In ganz NRW dürften es mehr als 2.000 Verfahren sein. Das Gericht will nun in Kürze entscheiden, wie mit diesen Fällen umzugehen ist. 

Außerdem hat das Gericht in den drei repräsentativen Fällen wegen ihrer grundsätzlichen Bedeutung für die vielen weiteren Verfahren die Berufung zum Oberverwaltungsgericht NRW zugelassen.

Sie wollen immer über die neuesten Entwicklungen im Online-Handel informiert sein? Mit unseren Newslettern erhalten Sie die wichtigsten Top-News und spannende Hintergründe direkt in Ihr E-Mail-Postfach – Jetzt abonnieren!
Newsletter
Abonnieren
Bleibe stets informiert mit unserem Newsletter.