Wettbewerbszentrale

Verrechnet: Irreführung der Kunden bei Pricing-Pannen

Veröffentlicht: 13.12.2022 | Geschrieben von: Yvonne Bachmann | Letzte Aktualisierung: 15.12.2022

Manchmal ist es das Smartphone für 199 Euro statt 699 Euro, manchmal der Flug nach New York für 99 Euro statt 299 Euro. Diese Systemfehler bei der Preisangabe, die gar nicht mal so selten sind, nennt man auch Error Fares. Bei einem Error Fare handelt es sich um einen Preisfehler, der entsteht, wenn beispielsweise ein Fehler beim Einstellen eines Produktes oder Fluges unterläuft. Meist hat der Verkäufer oder Anbieter den Error selbst noch gar nicht gemerkt hat, und daher noch nicht korrigiert.

Das teure Schnäppchen

Weil das fast zu schön ist, um wahr zu sein, gibt es sogar regelrechte Schnäppchenjäger, die nach solchen Angeboten suchen und sie für sich nutzen oder mit Dritten auf Plattformen und Blogs teilen. Nicht nur die Kunden sind es, die sich auf solche Angebote stürzen und sie ausnutzen. Auch Händler wollen möglichst heil aus der Nummer wieder herauskommen. Genau das berichtet aktuell die Wettbewerbszentrale.

Im Rahmen einer Rabattaktion wurde ein Computergehäuse zu einem Preis von 114,90 Euro angeboten. Bestellungen stornierte der Verkäufer jedoch anschließend und bot dem Kunden den Artikel stattdessen zum Preis von 175,00 Euro an, weil die Preisangabe ein Versehen und der beworbene Preis für ihn unwirtschaftlich gewesen sei. Es handele sich um das Versehen eines Mitarbeiters, so die Begründung, nachdem der Kunde zweimal versucht hatte, den Händler auf den alten Preis festzunageln.

Weigerung, das Produkt zum beworbenen Preis zu liefern

Die zweimalige Weigerung, das Produkt zu dem beworbenen Preis zu liefern, mache die Preiswerbung irreführend, bestätigte schließlich das Gericht die Abmahnung der Wettbewerbszentrale (OLG Frankfurt, Urteil vom 24.11.2022, Az. 6 U 276/21 - nicht rechtskräftig). Der Kunde hätte seine Bestellung nicht aufgegeben, wenn er gewusst hätte, dass der Händler ihn gar nicht zu dem Preis beliefern wollte. Auch wenn es eine Täuschungsabsicht durch die Mitarbeiterin nicht gegeben habe, sei die Falschangabe eine Irreführung.

Übrigens: Auch ein Disclaimer, mit dem sich Händler auf Webseiten Irrtümer, Fehler oder Preisänderungen vorbehalten, ist nicht des Rätsels Lösung. Diese und ähnliche Hinweise „Bei aller Sorgfalt unterläuft auch uns einmal ein Fehler. Deshalb gilt, dass wir uns bei Irrtümern, unvertretbaren Preis- und Produktänderungen sowie Lieferengpässen unserer Vorlieferanten als Auslieferung Ihres Auftrags vorbehalten“ sind im Online-Handel nicht zulässig.

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