Keine wirksamen Einwilligungen

Cookie-Banner unzulässig: Focus unterliegt vor Gericht

Veröffentlicht: 04.01.2023 | Geschrieben von: Melvin Louis Dreyer | Letzte Aktualisierung: 28.02.2023

Der Verbraucherzentrale Bundesverband (VZBV) ist vor Gericht erfolgreich ein Medienunternehmen in Sachen Cookie-Banner vorgegangen. Ende November 2022 entschied das Landgericht München I in einem kürzlich veröffentlichten Urteil, dass der Cookie-Banner auf Focus Online gegen das Telekommunikation-Telemedien-Datenschutzgesertz (TTDSG) verstoße. Wirksame informierte und freiwillige Einwilligungen hätten mit dem Tool nicht eingeholt werden können. Wie Heise online berichtet, handele es sich bei der gegen ein Tochterunternehmen von Hubert Burda Media, die BurdaForward GmbH, gerichteten Klage nur um eines von mehreren Verfahren, das die Verbraucherschützer gegen insgesamt fünf große deutsche Verlage eingeleitet hätten. Noch ist die Entscheidung allerdings nicht rechtskräftig (Urteil v. 29.11.2022, Az. 33 O 14776/19). Burda teilte mit, gegen die Entscheidung Rechtsmittel einzulegen. 

Knackpunkt: Ausgestaltung von Cookie-Bannern

Die Entscheidung des LG München betrifft sicherlich gleich mehrere Knackpunkte aus Recht und Praxis. Nicht nur ist die Frage, inwiefern Verbraucherschutzverbände gegen datenschutzrechtliche Verstöße gerichtlich vorgehen können, in all ihren nötigen Details gar nicht so auf die Schnelle zu beantworten – zurzeit liegt dazu noch eine Vorlage des BGH beim EuGH. Auch in Sachen Gestaltung von Cookie-Bannern und Consent-Tools sind kleinere und größere Feinheiten bis dato Gegenstand von Diskussionen. Die Gemüter sind zuweilen erhitzt, geht es doch um Benutzerdaten und damit um eine wichtige Währung in der kommerziellen Netzwelt. Wo viele Website-Betreiber geltend machen, auf die Analyse von Nutzerdaten insbesondere zu Marketing- und Werbezwecken angewiesen zu sein, stehen dem Bedenken in Sachen Datenschutz gegenüber, eingebettet in eine sehr allgemeingültige und damit wenig praxisbezogene Rechtslage. 

Gericht gab nicht allen Anträgen statt

Im Hinblick auf dieses Cookie-Banner jedenfalls entschied das LG München I, dass der Verlag keine „domainübergreifende Aufzeichnung des Nutzerverhaltens zu Analyse- und Marketingzwecken“ vornehmen darf, wenn das Einholen der nötigen Einwilligung so geschieht, wie in diesem Fall. Der nämlich sei wegen seiner Ausgestaltung gar nicht geeignet, für wirksame Einwilligungen der Seitenbesucher zu sorgen. So machten die Verbraucherschützer im Prozess geltend, dass der vollständige Cookie-Banner allein 142 einzelne Bildschirmansichten umfasse. Zu der Annahme aber führten verschiedene Merkmale in ihrer Gesamtheit, etwa die vorhandenen grafischen Markierungen, die nach Auffassung des Gerichts offenbar schlechte Erkennbarkeit der Möglichkeit, die Nutzung entsprechender Cookies abzulehnen und letztlich die aus den tatsächlichen Gegebenheiten folgende unterschiedliche Behandlung der Wahlmöglichkeit, ob und inwiefern eine Einwilligung erteilt wird oder nicht.

Eine sachliche Rechtfertigung für diese Gestaltung, bei der die Ablehnung der Einwilligung im Ergebnis offenbar aufwändiger ausfällt als das Akzeptieren der Datenverarbeitung, sei weder vorgetragen noch ersichtlich, meint das Gericht. Dieses schloss sich aber auch nicht sämtlichen Anträgen der Verbraucherschützer an. So sollte das Unternehmen auch wegen unzureichender Informationen über die beabsichtigte Datennutzung und die Vereinbarungen mit Drittanbietern verurteilt werden. Hier meint das Gericht, dass sich entsprechende Pflichten allein aus der DSGVO ergäben, gestützt hatte der VZBV seine Anträge aber nur auf das TTDSG. 

„Kontrovers diskutierte Rechtsfragen“: Burda hat Rechtsmittel eingelegt

Burda kritisiert die Entscheidung des LG München I verschiedenen Medienberichten zufolge. Demnach entspreche das Einwilligungsmanagement im konkreten Fall den geltenden Gesetzen, aber auch den gängigen Marktstandards. Gestützt wurde der Cookie-Banner auf den Standard des Interactive Advertising Bureau (IAB) Transparency and Consent Framework (TCF), das auf etlichen Websites eingesetzt wird. Das Landgericht habe sich zu einigen Rechtsfragen positioniert, die höchstrichterlich ungeklärt und kontrovers diskutiert seien, weshalb man sich dazu entschieden habe, Rechtsmittel einzulegen. 

In der Tat könnte die Entscheidung einige Entwicklungen ins Rollen bringen, die damit zusammen hängen, dass es bislang zwar viele Meinungen und Positionen zu Detailfragen rund um die Cookie-Banner gibt, verbindliche Klärung, auf die sich Praktiker entspannt verlassen können, aber in diversen Aspekten eben eher wenig. 

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