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Double-Opt-In-Mail ist kein Spam

Veröffentlicht: 01.02.2023 | Geschrieben von: Yvonne Bachmann | Letzte Aktualisierung: 01.02.2023
Person hält Tablet mit E-Mail-Symbol

Wer E-Mail-Werbung für seinen Online-Shop nutzen will, muss beweisen, dass zum Zeitpunkt der Versendung der Werbe-E-Mail an den Empfänger eine vorherige ausdrückliche Einwilligung vorliegt. Das ist ständige Rechtsprechung und derzeit nur durch die sogenannte Double-Opt-In-Funktion sicherzustellen. Denn nur durch dieses Verfahren kann ausgeschlossen werden, dass unbefugte Dritte die Eintragung für den Newsletter vorgenommen haben.

Was ist Double-Opt-In (DOI)?

Beim Double-Opt-In-Verfahren erhält der Kunde, bevor die angegebene E-Mail-Adresse in den Verteiler des Newsletter-Anbieters aufgenommen wird, eine E-Mail unter der angegebenen E-Mail-Adresse. Die E-Mail enthält einen Link, den der Kunde erst betätigen muss, damit die angegebene Adresse in den Newsletter-Verteiler aufgenommen wird. So soll verhindert werden, dass Kunden den Newsletter erhalten, die ihn gar nicht wirklich wünschen.

Tatsächlich hat auch diese Lösung Lücken, wenn nämlich der Empfänger die erste Bestätigungs-Mail erhält, diese aber tatsächlich nicht bestellt hat. Ist die Mail also schon Spam und damit sowohl ein Datenschutzverstoß als auch belästigende Werbung, wenn sie an den Falschen geht? Das Amtsgericht Kassel erinnert noch einmal an die Rechtslage.

Bestätigungs-E-Mail keine belästigende Werbung

Die Übersendung einer Aufforderung zur Bestätigung (d. h. einer Bestätigungs-E-Mail beim Double-Opt-In-Verfahren) stellt keine unerbetene Werbung dar, weil es im Interesse des Empfängers nur um die Klärung geht, ob er in Werbung eingewilligt hat. Diese Auffassung hat sich in den letzten Jahren in der Rechtsprechung gefestigt und wurde nun vom Amtsgericht Kassel wieder aufgegriffen und bestätigt. 

Eine Check-Mail beim DOI-Verfahren sei kein unerlaubter Spam (AG Kassel, Urteil vom 26.4.2022, Az.: 435 C 1051/21). Es sei für ein Unternehmen, das ohnehin täglich massenhaft Mails löschen muss, ein geringfügiger Aufwand und bedürfe nur eines einfachen Mausklicks. Es ist nicht damit zu rechnen, dass für den Fall einer ausbleibenden Bestätigung der E-Mail-Anschrift des Empfängers einer solchen Werbung Folge-E-Mails eingehen, so die Begründung weiter.

Gegenwind für den Abmahner

Das Blatt wendete sich sogar noch einmal überraschend zulasten des Abmahners. Schließlich quittierte das Amtsgericht dem Abmahner sogar einen Rechtsmissbrauch. Das planmäßige Vorgehen diente nicht dem Schutz vor der Zusendung von unerbetenen Werbe-E-Mails, sondern vielmehr der Generierung von Einnahmen im Vordergrund.

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