(K)eine Designer-Küche für 1 Euro

Preistrick bei Ebay landet vor Gericht

Veröffentlicht: 27.02.2023 | Geschrieben von: Yvonne Bachmann | Letzte Aktualisierung: 14.03.2023
Mann freut sich unter fliegenden Geldscheinen

Bei einem Kauf im Internet kommt es auf mehrere Komponenten an: Zum einen ist das Artikelbild entscheidend und zum anderen auch die Artikelbeschreibung samt Überschrift/Titel, Preis sowie Artikeldetails und -merkmale. Schwierig wird es nur, wenn es hier Widersprüche gibt. So geschehen ist das aber bei einem Küchenverkauf über Ebay.

Gesamtes Angebot maßgeblich

Unter Nutzung der Sofort-Kaufen-Funktion wurde eine Einbauküche zu einem Preis von 1 Euro und Versandkosten von 3,79 Euro eingestellt. Die Verkäuferin nutzte jedoch folgende Artikelbezeichnung: „Einbauküche Designglas Kristallweiß – bitte Artikeltext lesen“, in dem dann bei allen, die auf ein Schnäppchen hofften, die Ernüchterung folgte: „Der Preis liegt bei 20.000 EUR (VB)!“. Es kam, wie es kommen musste, und der Streit brach los, ob die Küche nun einen Euro oder 20.000 Euro kosten sollte. Schließlich klagte der Käufer auf Herausgabe der Küche.

Die Verkäuferin hat die Einbauküche zumindest nicht für 1 Euro, sondern für 20.000 Euro an den Käufer verkauft, heißt es im Urteil (LG Bonn, Urteil vom 23.12.2022, Az.: 3 O 131/22). Der Käufer könne sich nicht darauf berufen, dass die Küche auf den ersten Blick für einen Preis von 1 Euro zum (Sofort-)Kauf angeboten wurde, sondern muss auch den Artikeltext lesen, auf den schließlich deutlich hingewiesen worden war. Dass ein solches Vorgehen, möglicherweise um Verkaufsprovision zu sparen, im Widerspruch zu den Ebay-Nutzungsbedingungen steht, ändere nichts. Letztendlich kam es darauf aber gar nicht mehr an.

Irrtümlich aufgegebenen Bestellungen anfechten

Es gibt auch in solch einem Fall Mittel und Wege, den Kauf einer Küche von 20.000 Euro wieder aufzulösen. Online-Händler, die Produkte versehentlich zu einem falschen Preis angeboten haben, können von einem Anfechtungsrecht Gebrauch machen, wenn sie im Irrtum waren und das Produkt zu diesem Preis überhaupt nicht anbieten wollten. Genau das tat der Verkäufer auch und löste so den Vertrag auf, weshalb es gar keine Grundlage mehr für die Klage gab, denn ohne Vertrag gibt es keinen Anspruch auf Übergabe. Die Klage wurde abgewiesen.

Auch umgekehrt können Kunden natürlich einen Kauf anfechten, wenn sie im Irrtum waren und, wie hier, von einem Kaufpreis in Höhe eines Euros ausgingen. Auf das Anfechtungsrecht können sich die Betroffenen jedoch nur berufen, wenn sie die Anfechtung auch tatsächlich geltend machen und gegenüber dem anderen Vertragspartner erklären, nicht mehr an den Vertrag gebunden sein zu wollen.

Voraussetzung ist, dass der Betroffene eindeutig kenntlich macht, dass er sich vom Vertrag lösen will. Das Wort „Anfechtung“ muss nicht benutzt werden. Eine bestimmte Form ist für die Anfechtungserklärung nicht vorgeschrieben, sie sollte aber aus Beweisgründen schriftlich erfolgen. Die Anfechtung ist außerdem „unverzüglich“ zu erklären, nachdem man auf den Irrtum aufmerksam geworden hat. Als Folge einer wirksamen Anfechtung wird der Kaufvertrag aufgelöst und gilt als von Anfang an nichtig.

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