Bundesverwaltungsgericht

816 Tage unpünktlich - Beamter darf trotzdem bleiben

Veröffentlicht: 30.03.2023 | Geschrieben von: Hanna Hillnhütter | Letzte Aktualisierung: 30.03.2023
Mann verschläft

Insgesamt 1.614 Stunden Verspätung haben sich bei einem Oberregierungsrat bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bafin) angesammelt. Zwischen 2014 und 2018 kam der Beamte immer wieder zu spät. Die Fehlzeiten summieren sich auf eine Gesamtzeit von knapp neun Monaten, wenn man von einer 41-Stunden-Woche ausgeht. Eine Entfernung aus dem Beamtenverhältnis rechtfertigt das allerdings nicht, so das Bundesverwaltungsgericht, wie die LTO berichtete. 

Der Dienstherr des Beamten erlangte 2015 Kenntnis von der Nichteinhaltung der Kernarbeitszeit und leitete ein Disziplinarverfahren ein. Nach einer Disziplinarklage, die 2018 erhoben wurde, entfernte das Verwaltungsgericht Düsseldorf den Beamten aus dem Beamtenverhältnis.

Erfolglose Berufung vor dem Oberverwaltungsgericht

Gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Münster ging der Beamte vor. Doch auch das Oberverwaltungsgericht entschied, dass es sich um ein schwerwiegendes innerdienstliches Dienstvergehen handelt. Das OVG entschied nach der Würdigung aller Umstände, dass er das Vertrauen zu seinem Dienstherrn und zur Allgemeinheit endgültig verloren hat. Es würden keine milderen Umstände vorliegen, die ein Absehen von einer Höchstmaßnahme begründen würden.

Das Fernbleiben vom Dienst aufgrund der Verspätung wurde hier gleichgesetzt mit dem Fernbleiben über einen Zeitraum von mehreren Monaten. 

Streit ging in die nächste Instanz

Doch auch gegen die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts ging der Arbeitnehmer vor. Das Bundesverwaltungsgericht hob die Urteile der Vorinstanz auf.

Der Beamte hat zwar nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts ein schweres Dienstvergehen begangen, die disziplinare Höchstmaßnahme sei allerdings nicht berechtigt. Die Gesamtzeit der täglichen Verspätung kann nicht mit einem monatelangen Fernbleiben vom Dienst gleichgesetzt werden. Hinzu kommt, dass der Dienstherr zunächst mit niederschwelligen Maßnahmen auf das Verhalten des Beamten hätte einwirken müssen. Das Bundesverwaltungsgericht hat den Beamten nun stattdessen in das Amt eines Regierungsbeamten und demnach auch in eine andere Besoldungsgruppe zurückgestuft.

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