OLG Schleswig

Keine Grundpreise (mehr) für Kerzen

Veröffentlicht: 31.03.2023 | Geschrieben von: Yvonne Bachmann | Letzte Aktualisierung: 31.03.2023
Brennende Kerzen

Es war kein Aprilscherz, dass die Richter am Landgericht Bochum entschieden, dass auch beim Verkauf von Kerzen ein Grundpreis angegeben werden muss (Urteil vom 11.02.2014, Az.: I-12 O 220/13). Grund ist, dass das Gewicht einer Kerze für die Brenndauer von Bedeutung sei. Ob dieses Urteil sinnvoll ist oder nicht, sei dahingestellt. Jetzt entschied das OLG Schleswig aber: Es gibt keine Verpflichtung zur Angabe des Gewichts und damit auch keine Angabe des Grundpreises beim Angebot von Kerzen (OLG Schleswig, Urteil vom 09.03.2023, Az.: 6 U 36/22).

Verkauf nach Gewicht zieht Grundpreise nach sich

Immer wieder erreichen uns Fragen verunsicherter Online-Händler. Muss ich bei diesem oder jenen Produkt den Grundpreis angeben oder nicht? Und in der Tat ist die Sorge begründet, denn das Kerzen-Urteil aus 2014 zeigt: Es gibt nichts, was es nicht gibt. Generell gilt: Wer ein Produkt nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche vertreibt, muss auch den hierfür ausgerechneten Grundpreis ergänzen, um Verbrauchern eine Grundlage zum Vergleich der Preise am Markt ermöglichen zu können. Geht also der Kerzenkäufer los und fragt sich, wo er das Meiste für sein Geld bekommt?

Gewichtsangaben bei Kerzen unüblich

Zum Verfahren kam es, weil ein Händler sich in einer Unterlassungserklärung dazu verpflichtet hatte, seine Kerzen künftig nur noch unter Angabe des Grundpreises zu bewerben. Zuvor war er abgemahnt worden, weil er die Kerze mit einer Gewichtsangabe angeboten hatte. Es kam zur Forderung einer Vertragsstrafe durch den Abmahner. Das OLG Schleswig sah jedoch glücklicherweise keine Verletzung der Unterlassungserklärung.

Bei Kerzen gibt es schon einmal gar keine Pflicht zur Angabe des Gewichts, denn Kerzen werden regelmäßig nur nach ihren Maßen bestimmt. Höchstens die Angabe der Brenndauer als eigener Wert könnte noch für den Verbraucher interessant sein. Damit lehnte das OLG schließlich hier eine Pflicht zur Angabe des Grundpreises ab. Bloß weil ein Händler in seinen Artikelbeschreibungen Angaben zum Gewicht macht, löse das noch keine Pflicht zur Angabe des Grundpreises aus.

Andernfalls würden sich beispielsweise alle Händler, die das Produktgewicht aufgrund eines sich nach dem Gewicht berechnenden Versandkostenmodells angeben, zur Grundpreisangabe jeglicher Artikel verpflichten. Wer darüber hinaus freiwillig einen Grundpreis angibt, muss diesen dann jedoch inhaltlich und formell richtig angeben.

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