Ethereum, Bitcoin & Co.

Freund haftet nicht für Verluste aus Krypto-Deals

Veröffentlicht: 12.05.2023 | Geschrieben von: Yvonne Bachmann | Letzte Aktualisierung: 12.05.2023
Krypto-Investment

Der Kryptomarkt befindet sich aktuell in einer Achterbahnfahrt. Immer wieder fahren Kryptowährungen utopische Gewinne, aber auch massive Verluste, ein. Einmal mehr zeigt sich: Mit Kryptoinvestments kann man zwar schnell Geld verdienen, man kann aber auch genauso schnell enorm viel Geld verlieren. Wer hier investieren möchte, sollte sich gut überlegen, was er wo in welchem Umfang ausgeben will. Und vor allem, wem er vertraut.

„Freundschaftsdienst“ Kryptohandel

Investiert jemand Geld eines Freundes in verschiedene Kryptowährungen und kommt es bei Wechseln zwischen den Währungen zu Kursverlusten, haftet der Freund nicht auf den dadurch entgangenen Gewinn, heißt es in einer Pressemitteilung zu einem Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main (Urteil vom 19.04.2023, Az.: 13 U 82/22).

Zwei enge Freunde wollten sich bei der Investition in Kryptowährungen zusammentun. Einer gab das Geld (knapp 85.000 Euro) und der andere sollte dies wegen seiner Erfahrungen bei der Anlage in Krypto-Währungen vermehren. Gesagt, getan: Für das Geld erwarb der nun verklagte und ehemalige Freund Ethereum und teilweise Bitcoin-Anteile. Nachfolgend wechselte der Beklagte die Bitcoins in Ethereum um und wieder zurück, da er auf eine Wertsteigerung spekulierte. Diese Wertsteigerung blieb aus und das Fiasko erreichte seinen Höhepunkt. Beim nachfolgenden Rückwechsel erhält der Investor wegen des zwischenzeitlichen Kursanstiegs die Ethereum-Anteile nicht mehr in voller Höhe zurück. Schließlich wurde Klage gerichtet auf Übertragung von 116.5191785 Einheiten eingereicht und die Freundschaft vermutlich ad acta gelegt.

Freund sollte in „risikoreichen Bereich der Kryptowährungen investieren“

Die Klage wurde jedoch abgewiesen. Der Kläger trage selbst nicht vor, ausdrücklich oder konkludent einen der Umwandlung entgegenstehenden Willen geäußert zu haben. Es bestünden auch keine Anhaltspunkte für einen entgegenstehenden mutmaßlichen Willen. Im Gegenteil: Die Investition in risikoreichen Bereichen war vereinbart. Der Kläger habe dem Beklagten dafür „freie Hand“ gelassen und jederzeit Einblick und Zugriff auf die Konten gehabt.

 

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