Entscheidung des Bundesgerichtshofs: Dürfen „Auto-Reply“-Mails Werbezusätze enthalten?

Veröffentlicht: 17.12.2015 | Geschrieben von: Yvonne Bachmann | Letzte Aktualisierung: 17.12.2015

Nachrichten über neue und drohende Abmahngefahren sind, immer wieder geeignet, Online-Händler in Angst und Schrecken zu versetzen – besonders wenn der tägliche Alltag eines Händlers betroffen ist. So machte auch ein Urteil die Runde, nach der die Versendung einer Auto-Reply-E-Mail als unzulässige Werbung eingestuft wurde, wenn sie Werbezusätze enthält. Der Bundesgerichtshof stimmte nun zu.

E-Mail-Flut

(Bildquelle E-Mail-Flut: alphaspirit via Shutterstock)

Alltag: Lästige „Auto-Reply“-E-Mails mit Werbezusätzen

Die Inhaber eines E-Mail-Kontos können ein Lied davon singen: Mails kommen täglich in nicht unerheblicher Fülle an. Über den Sinn und Unsinn der Nachrichten kann man sich oft streiten. So ist auch die Frage der Notwendigkeit einer „No-Reply“ bzw. „Auto-Reply“-E-Mail fraglich, da sie lediglich den Eingang einer gesendeten E-Mail bestätigt. Abgesehen von Zusätzen wie „Diese E-Mail wird automatisch vom System generiert. Bitte antworten Sie nicht darauf.“ enthalten diese Mails keine echte Antwort.

Anstatt auf das Anliegen zu reagieren wird der E-Mails-Empfänger mit einer „baldigen Antwort“ vertröstet. Während er darauf wartet, kann er gerne die in den E-Mails enthaltenen Werbehinweise studieren. Die überwiegende Zahl der Empfänger solcher Mails empfindet es als lästig, verschiebt die E-Mails jedoch ungelesen in den Papierkorb, ohne den Inhalt zur Kenntnis zu nehmen.

Nicht so ein Versicherungskunde, der nach mehrfacher Aufforderung weder eine Antwort, noch eine werbefreie „Auto-Reply“-E-Mail, erhalten hatte. Nach der dritten „Auto-Reply“-E-Mail riss dem Verbraucher der Geduldsfaden, und er erhob Klage.

Zusendung nach Beschwerde unzulässig

Die beiden Vorinstanzen waren sich noch nicht einig, wie sie diese Art der E-Mails einstufen. Wir haben über den Verfahrensgang hier berichtet.

Der Bundesgerichtshof hat am 15.12.2015 entschieden, dass gegen den erklärten Willen eines Verbrauchers übersandte E-Mails mit werblichem Inhalt eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts darstellen (Az.: VI ZR 134/15). Jedenfalls die Übersendung der letzten Bestätigungsmail mit Werbezusatz hat den Verbraucher in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt, weil sie gegen seinen zuvor erklärten ausdrücklichen Willen erfolgt ist. In diesem Fall hat der Empfänger einen Unterlassungsanspruch.

Fazit

Ob „Auto-Reply“-E-Mails mit Werbezusätzen generell unzulässig sind, oder erst wenn sie gegen den zuvor erklärten ausdrücklichen Willen erfolgen, geht aus der Pressemitteilung noch nicht ausdrücklich hervor. Hier muss auf die schriftlichen Urteilgründe gewartet werden. Diese werden hoffentlich auch Aufschluss geben, wie weit die Inhalte der „Auto-Reply“-E-Mails gehen dürfen. So finden sich in fast jeder E-Mail-Signatur Hinweis auf den Shop des Online-Händlers. Sollen diese ebenfalls unzulässige Werbung sein?

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