Bundesgerichtshof verhandelt zu Missbrauch des Widerrufsrechtes

Veröffentlicht: 16.02.2016 | Geschrieben von: Yvonne Bachmann | Letzte Aktualisierung: 13.07.2022

Wie oft haben sich Online-Kunden schon geärgert, wenn sie den neu erworbenen Gegenstand in einem anderen Geschäft oder im Online-Handel preiswerter sehen? Kunden, die die Ware online bestellen, können innerhalb der gewährten Frist und ohne Angabe von Gründen von ihrem gesetzlichen Widerrufsrecht Gebrauch machen. Ist dies immer möglich?

„Drohung“ mit Widerruf

Ein Kunde bestellte über das Internet zwei Matratzen. Diese waren zuvor vom Händler mit einer Tiefpreisgarantie beworben worden. Nach der Lieferung der Matratzen bat der Käufer jedoch unter Hinweis auf ein rund 33 Euro günstigeres Angebot eines anderen Anbieters um Erstattung des Differenzbetrags. Er stellte den Verkäufer schließlich vor die Wahl, entweder den Differenzbetrag auszuzahlen, oder das ihm als Verbraucher zustehende Widerrufsrecht zu erklären.

Da der Verkäufer der Bitte um Rückzahlung nicht nachgekommen ist, musste der Streit bis zum Bundesgerichtshof getragen werden. Der Kläger widerrief den Kaufvertrag schließlich und sandte die Matratzen zurück. Die obersten Richter in Karlsruhe klären nun in Kürze, ob der Kunde wirksam von seinem Widerrufsrecht Gebrauch machen durfte.

Missbrauch des Widerrufsrechtes?

Der Matratzenhändler ist der Auffassung, dass sich der Käufer rechtsmissbräuchlich verhalten habe und der Widerruf deshalb unwirksam sei. Nach der im Zeitpunkt der Bestellung geltenden Rechtslage habe ein Widerrufsrecht bestanden, damit der Verbraucher die Ware prüfen könne. Der Verbraucher habe den Kaufvertrag über die Lieferung von Matratzen aber allein widerrufen, um (unberechtigt) Forderungen aus der beworbenen Tiefpreisgarantie durchzusetzen.

Bislang konnte der Online-Händler mit seinen Argumenten nicht durchdringen. Die Vorinstanzen ließen sich allesamt nicht überzeugen und verurteilten den Händler zur Rückzahlung des Kaufpreises – immerhin über 400 Euro zuzüglich der angefallenen Zinsen sowie der Kosten für Gericht und Rechtsverteidigung (zuletzt das Landgericht Rottweil, Urteil vom 10. Juni 2015, Az.: 1 S 124/14). Mit der Revision muss nun der Bundesgerichtshof Klärung schaffen. Im Hinblick auf die meist verbraucherfreundliche Rechtsprechung der deutschen Gerichte wäre ein Urteil zugunsten der Online-Händler begrüßenswert.

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