Betrugsvorwürfe in eBay-Bewertung

Veröffentlicht: 05.11.2013 | Geschrieben von: Yvonne Bachmann | Letzte Aktualisierung: 06.11.2013

Negative Kunden-Bewertungen sind aus Sicht vieler Online-Händler meist frustrierend und häufig auch nicht berechtigt. Nach einem aktuellen Urteil des Landgerichts Köln hat eine negative Kritik aber dann ihre Grenzen, wenn die negative Bewertung auch einen Betrugsvorwurf enthalten.

Fluchen in Sprechblase

Online-Händler haben häufig mit ihnen zu kämpfen: negative Bewertungen der Kunden auf Verkaufsplattformen wie eBay und Amazon. Diese negativen Kunden-Bewertungen sind aus Sicht der Händler ärgerlich und nicht selten ungerechtfertigt. Einige wenige negative Bewertungen können für manchen Online-Händler schon das „Aus“ bedeuten.

Nach einem aktuellen Urteil des Landgerichts Köln hat aber eine negative Kritik dann ihre rechtlichen Grenzen, wenn die Behauptungen einen Betrugsvorwurf enthalten (Urteil vom 31.07.2013, Az.: 28 O 422/12).

Ein Käufer hatte im Anschluss an einen Kauf von Software über die Internetplattform eBay folgende negative Bewertung hinterlassen: „Das Allerletzte, Verkauft Softw. Ohne Zusend. ein.ORIGINALKEY’s, NORTON FREUT SOWAS“.

Das ließ sich der Online-Händler jedoch nicht gefallen und ging gerichtlich gegen den Verfasser der Bewertung vor.

In der Bewertung sahen die Kölner Richter einen Verstoß gegen das allgemeine Persönlichkeitsrecht des eBay-Händlers und untersagten dem Kunden bei Meidung eines Ordnungsgelds in Höhe von 250.000 €, diese Behauptung weiterhin zu verbreiten.

Die negative Bewertung stellt nach Auffassung der Kölner Richter eine unzutreffende Tatsachenbehauptung dar, nämlich dass die Klägerin dem Beklagten mit der Software keinen Original-Lizenzschlüssel übersandt habe. Damit bezichtigt der Kunde den Verkäufer letztlich des Betrugs. Hierbei handelt es sich um den Straftatbestand der üblen Nachrede, denn die negative Bewertung war geeignet, den Online-Händler in der öffentlichen Meinung herabzusetzen.

Verbreitung unwahrer Tatsachenbehauptung unzulässig

Die Abgabe von negativen Bewertungen ist grundsätzlich erlaubt und Online-Händler müssen sich somit negative Bewertungen gefallen lassen. Diese Grenze wird jedoch dann überschritten, wenn unwahre Tatsachen oder Werturteile in Form der sogenannten Schmähkritik verbreitet werden.

Eine Tatsachenbehauptung bezieht sich in der Regel auf objektive Umstände, die zumindest theoretisch dem Beweis (z.B. durch Urkunden, Zeugen) zugänglich sind und einen greifbaren Aussagegehalt beinhalten.

Die Schmähung ist eine verächtliche Aussage. Eine Meinungsäußerung wird dann als Schmähkritik angesehen, wenn nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern eine polemische und überspitzte Herabsetzung einer Person im Vordergrund steht, z.B. eine Beleidigung.

Weder eine unwahre Tatsachenbehauptung noch eine Schmähkritik sind, unabhängig vom konkreten Inhalt, noch durch die Meinungsfreiheit gedeckt und somit letztlich unzulässig. Freilich ist eine Abgrenzung im Einzelfall nicht immer leicht.

Negative Bewertung entfernen lassen

Hat der Kunde mit seiner Bewertung den Bogen über das zulässige Maß hinaus überspannt, sollte der Kunde bzw. der Betreiber der Bewertungsplattform zur Entfernung der konkreten Bewertung aufgefordert werden.

Wie Sie eine eBay-Negativbewertung wieder aus der Welt schaffen, erfahren Sie in diesem Hinweisblatt.

Der Kunde hat im Streitfall gegen das Urteil Berufung eingelegt, so dass die Entscheidung nicht rechtskräftig ist.

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