Links: Für Händler ein unkalkulierbares Risiko?

Veröffentlicht: 09.12.2016 | Geschrieben von: Yvonne Bachmann | Letzte Aktualisierung: 09.12.2016

Erst im September dieses Jahres machte diese Meldung die Runde: „EuGH-Urteil: Verlinkung kann Urheberrechtsverletzung darstellen“. Für Webseitenbetreiber hat diese Grundsatzentscheidung weitreichende Folgen, denn mit jedem Setzen eines Links kann das zu Konsequenzen führen. Diese traten nun auch erstmals für einen deutschen Webseitenbetreiber ein.

© Romolo Tavani / Shutterstock.com

Worum ging es?

Nach der jüngsten EuGH-Entscheidung sei keine Mithaftung für Links auf rechtswidrige Inhalte (z.B. Fotos) gegeben, wenn sie ohne Gewinnerzielungsabsicht und ohne Kenntnis der Rechtswidrigkeit gesetzt wurden (Urteil in der Rechtssache C-160/15). Webseitenbetreiber, die ihre Seite aber kommerziell betreiben und den Link setzen, um Gewinne zu erzielen, sollen jedoch strengeren Pflichten unterliegen. Jeder Online-Händler, der aus seiner Produktbeschreibung heraus beispielsweise auf die Webseite des Herstellers verlinkt, geht damit das Risiko einer Abmahnung ein.

Erstes (deutsches) Gericht wendet Grundsätze an

Und tatsächlich kamen die Leitsätze des EuGH nun in Deutschland praktisch zur Anwendung. Wie heise.de gestern Abend berichtete, ist nun der erste deutsche Webseitenbetreiber in die Falle getappt. Dieser hatte auf urheberrechtswidrige Inhalte verlinkt und wurde ohne Kenntnis dessen vom Landgericht Hamburg für mitschuldig befunden (Beschluss vom 18.11.2016, Az.: 310 O 402/16 - rechtskräftig). Damit haftet also nicht nur derjenige, der die geschützten Inhalte (z.B. Fotos) auf seiner eigenen Homepage veröffentlicht. Auch ein Dritter, der diese nur verlinkt und von der Rechtswidrigkeit gar keine Kenntnis hat, haftet mit.

Verlinkende sitzen auf einem Pulverfass

Wer Links mit „Gewinnerzielungsabsicht“ setzt, muss auch sicherstellen, dass alles seine Richtigkeit hat, so der EuGH. Die aus den beiden Gerichtsentscheidungen resultierenden Prüfpflichten in Form einer inhaltlichen Kontrolle sind in der Praxis jedoch keineswegs umsetzbar und bergen enormen Sprengstoff für rechtliche Auseinandersetzungen. Links werden mit der neuen (äußerst praxisfernen Rechtsprechung) zu einer tickenden Zeitbombe. Nun dürfte endgültig klar sein, wie wenig Disclaimer in der Praxis nützen. Es bleibt zu hoffen, dass diese Form der Abmahnung ein Ausreißer bleibt.

Die Prüfpflichten gelten natürlich erst recht bei eigenen Inhalten. Auch hier muss ganz sicher feststehen, dass Fotos, Texte und andere urheberrechtlich geschützten Materialien, verwendet werde dürfen (dazu beispielsweise das Oberlandesgericht München).

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