Erneut: Amazons Fehler sind Händlern zuzurechnen

Veröffentlicht: 06.04.2018 | Geschrieben von: Yvonne Bachmann | Letzte Aktualisierung: 08.05.2018

Im eigenen Online-Shop hat der Händler zumindest innerhalb der Möglichkeiten der Shop-Software Einfluss auf die Darstellung, etwa der Artikelbeschreibungen oder den Bestellablauf. Händler auf Amazon haben keine Möglichkeit, die technischen Gegebenheiten und Anzeigen zu ändern oder zu optimieren. Ein aktuelles Urteil rüttelt Händler noch einmal wach, sich dessen bewusst zu sein.

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Mitverantwortung auch für Amazons Verstöße

Auch wenn die große Reichweite immer für ein Handeln bei Amazon sprechen: Blendet Amazon (ohne das Wissen des Händlers) eigenmächtig wettbewerbswidrige Aussagen oder Funktionen ein und wird der Händler wegen falscher Angaben in seinem Angebot abgemahnt, kann er im Abmahnfall nicht auf Amazon verweisen. Online-Händler müssen für die seitens Amazon verursachten Wettbewerbsverstöße haften, auch wenn nicht sie selbst, sondern Amazon den Fehler verursacht hat. 

Ein Händler habe seine Verkaufsplattform sorgfältig auszuwählen und sei daher verantwortlich, wenn diese nicht rechtmäßig agiere, betont die Rechtsprechung immer wieder. Dies gelte selbst dann, wenn keine Einflussmöglichkeit auf die Funktion oder eine bestimmte Darstellung besteht. Auch ein aktuelles Urteil weist darauf noch einmal hin.

Falsche Kategorie bei Amazon führt zu Wettbewerbsverstoß

Nach der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) müssen einige besonders für die Sicherheit relevante Fahrzeugteile (auch die von Fahrrädern oder Motorrädern) in einer amtlich genehmigten Bauart ausgeführt sein. Dies bedeutet, dass diese Fahrzeugteile nur dann angeboten und verkauft werden dürfen, wenn sie mit einem amtlich vorgeschriebenen und zugeteilten Prüfzeichen gekennzeichnet sind. Auch der Hinweis „Fahrzeugteil nicht für den Straßenverkehr zugelassen“ o. ä. hilft Händlern nicht weiter.

Besonders prekär wird es, wenn ein Händler Lampen und Leuchtmittel im Internet ohne diese Kennzeichnung anbietet und selbst auch gar keine Beziehung zu Fahrrädern, Motorrädern oder Pkws herstellt. Ist Amazon der Meinung und schiebt die Produkte in eine andere Kategorie, z. B. "Radsport", begibt sich der Händler ungeahnt in einen Wettbewerbsverstoß. Zudem erfolgte im konkreten Fall ein Hinweis mit dem Zusatz "Wird oft zusammen gekauft", der auf Fahrradlampen und Fahrradzubehör verwies.

Die Richter hatten kein Nachsehen mit den Händlern: Diese Einordnung durch Amazon sei dem Händler auch zuzurechnen – egal, ob er sie gewollt oder beabsichtigt hat (Urteil des Landgerichts Freiburg vom 07.08.2017, Az.: 12 O 141/15). Auch hier wird wieder auf die Risiken beim Handel über eine Plattform hingewiesen: Es sei die selbstständige Entscheidung des Händlers, sich auf einer solchen Verkaufsplattform zu bewegen. Wer die positiven Begleiterscheinungen von Amazon ausnutzt, muss auch in den sauren Apfel der Mithaftung beißen...

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