Keine Entwarnung für Online-Händler: Google Shopping weiter wettbewerbswidrig

Veröffentlicht: 21.08.2014 | Geschrieben von: Yvonne Bachmann | Letzte Aktualisierung: 29.02.2016

Für viele Online-Händler stellt die Anzeige ihrer Produkte über Google Shopping einen unabdingbaren Absatzkanal dar. Doch das Präsentieren der Waren über diesen Bereich kann auch ein unerwartetes Risiko darstellen. So entschied das Landgericht Hamburg vor etwa zwei Monaten, dass Google die Versandkosten bei dieser Art von Werbung nur unzureichend ausweist (Entscheidung vom 13.06.2014, Az.: 315 O 150/14). Wir berichteten.

Gesamtpreis inkl. Versandkosten unklar

Vor Gericht standen im ersten Verfahren zwei Online-Händler, die u.a. Sonnenschirme und entsprechendes Zubehör in ihrem Sortiment führen. Der im Rechtsstreit unterlegende Online-Händler hatte in seiner Werbung über die Google Shopping-Funktion keine Versandkosten angezeigt, weil dies technisch gar nicht möglich war. Damit war für den Endkunden auf den ersten Blick nicht der zu zahlende Gesamtbetrag des angebotenen Artikels ersichtlich ist, sondern lediglich die Kosten für das Produkt selbst.

Versandkosten-Anzeige über Mouse-over unzureichend

Zwar können Händler eine Versandkostenangabe machen, die dann auch angezeigt wird. Jedoch erst über die sog. „Mouse-over“- Funktion. Die Versandkosten sind im Zuge der Google Shopping-Darstellung für den Verbraucher also nur dann ersichtlich, wenn er mit der Maus über die entsprechende Produktabbildung fährt und auf diesem Wege das sogenannte „Mouse-over“ angezeigt wird. Zu spät, wie die Richter urteilten.

Weiteres Urteil folgt der Auffassung

Der Auffassung des Landgerichts Hamburg, Google Shopping sei mit fehlender Versandkostenangabe wettbewerbswidrig, folgte nun auch eine weitere Kammer. In dem einstweiligen Verfügungsverfahren verbot das Landgericht einem Online-Händler ebenfalls, seine Waren weiter über Google Shopping anzubieten, wenn keine Versandkostenangabe erfolgt (LG Hamburg, Beschl. v. 05.06.2014 - Az.: 327 O 245/14).

Fazit

Von der Entscheidung und der damit einhergehenden Abmahngefahr ist jedoch nicht Google selbst betroffen, sondern die Online-Händler. Grundsätzlich muss aus rechtlicher Sicht daher davon abgeraten werden, diese Funktion weiter zu nutzen, um sich selbst nicht in die Gefahr einer Abmahnung zu geben. Praktisch sollten sich Händler jedoch mit den Entscheidungen nicht abfinden, und Google weiterhin zu einer entsprechenden Lösung drängen, denn eine Reaktion seitens Google gab es bisher nicht…

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