Schlussantrag

EuGH-Generalanwalt: Opt-In-Pflicht für die Einholung einer Cookie-Zustimmung bei Planet49

Veröffentlicht: 27.03.2019 | Geschrieben von: Sandra May | Letzte Aktualisierung: 27.03.2019
opt-out und opt-in in einer Sprechblase

Grundlage des Falls, der gerade beim Europäischen Gerichtshof liegt, ist ein Revisionsverfahren vor dem Bundesgerichtshof. Geklagt hat der Bundesverband der Verbraucherzentralen gegen den Betreiber der Homepage Planet49. Auf dieser Seite wurde ein Gewinnspiel veranstaltet. Für die Gewinnspielteilnahme muss der Nutzer einige personenbezogene Daten eingeben. Unter den Eingabefeldern für Name und Anschrift befindet sich ein Hinweistext:

[x] Ich bin einverstanden, dass der Webanalysedienst R. bei mir eingesetzt wird. Das hat zur Folge, dass der Gewinnspielveranstalter, die P. GmbH, nach Registrierung für das Gewinnspiel Cookies setzt, welches P. eine Auswertung meines Surf- und Nutzungsverhaltens auf Websites von Werbepartnern und damit interessengerichtete Werbung durch R. ermöglicht. Die Cookies kann ich jederzeit wieder löschen. Lesen Sie Näheres hier.

Der Bundesverband sieht in dem voreingestellten Kästchen einen Verstoß. Nachdem das Berufungsgericht die Klage abgewiesen hat, ging der Verband in Revision. Der Bundesgerichtshof hat den EuGH um Hilfe bei der Auslegung der Richtlinie 2002/58/EG (ePrivacy-Richtlinie, seit 2009 durch Cookie-Richtlinie ergänzt) angerufen (BGH, Beschluss vom 05.10.2017 - Az.: I ZR 7/16).

Reicht die Opt-Out-Variante?

Wer Newsletter verschickt, der weiß: Die Einwilligung zum Versenden dieser E-Mails muss über eine Opt-In-Variante erfolgen. Bei der Einwilligung zur Verwendung von Cookies scheint die Sache aber nicht so glasklar zu sein: Das Berufungsgericht (OLG Frankfurt, Urteil vom 17.12.2015 - Az.: 6 U 30/15) hat sich jedenfalls auf den Standpunkt gestellt, dass das Erfordernis einer Opt-In-Variante den Vorschriften nicht zu entnehmen ist. Der Bundesverband der Verbraucherzentralen hat die Richtlinie genau anders ausgelegt und sieht ein Erfordernis der Opt-In-Funktion.

Der Bundesgerichtshof hat im Revisionsverfahren nun insgesamt vier Fragen zur Auslegung der Richtlinie an den EuGH gestellt, um das Problem zu klären. Unter anderem geht es um die Frage, ob eine wirksame Einwilligung vorliegt, wenn die Checkbox vorausgewählt ist und der User die Zustimmung aktiv abwählen muss.

Generalbundesanwalt: „keine wirksame Einwilligung”

In seinem Schlussantrag hat der Generalanwalt klargestellt, dass seiner Ansicht nach beim Opt-Out-Verfahren keine wirksame Einwilligung im Sinne der Richtlinie vorliegt. Ob das Gericht dieser Meinung folgen wird, bleibt abzuwarten. In der Regel schließt sich der EuGH allerdings den Rechtsansichten des Generalanwaltes an.

Bedeutung für Deutschland

Schließt sich der EuGH der Meinung an, müssen Webseiten-Betreiber die ausdrückliche Einwilligung ihrer Besucher einholen. Dies setzt allerdings voraus, dass der Nutzer transparent und nachvollziehbar über Art und Umfang der Datennutzung informiert wird. Dies betrifft auch den Einsatz von Tools von Drittanbietern. Die häufig verwendeten – laut DSGVO aber oft nicht notwendigen – Cookie-Banner würden diesen Anforderungen in der Regel nicht genügen.

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