Neues Infektionsschutzgesetz

Ab Oktober soll die Maskenpflicht in Innenräumen zurückkommen

Veröffentlicht: 03.08.2022 | Geschrieben von: Patrick Schwalger | Letzte Aktualisierung: 03.08.2022

Das Bundesministerium für Gesundheit unter Karl Lauterbach (SPD) und das Bundesjustizministerium unter Marco Buschmann (FDP) haben sich auf ein neues Infektionsschutzgesetz geeinigt, das ab 1. Oktober gelten soll. Der entsprechende Regierungsentwurf für das Gesetz soll heute noch vorgestellt werden. Vorab hat der Spiegel über die Inhalte des Entwurfs berichtet. So soll der Entwurf vorsehen, dass die Bundesländer je nach Infektionslage ab Oktober wieder einführen können, dass „grundsätzlich FFP2-Masken oder vergleichbare Masken in öffentlich zugänglichen Innenräumen getragen werden“ sollen. 

Im letzten Infektionsschutzgesetz vom Frühjahr wurden zahlreiche Maßnahmen außer Kraft gesetzt. Nun kommt eine Verschärfung, um auf mögliche Anstiege der Infektionszahlen im Herbst reagieren zu können. Schulschließungen sind jedoch nicht vorgesehen. Die neuen Regelungen sollen am 1. Oktober starten und bis zum 7. April 2023 gelten. 

Aktueller Tests oder Impfnachweise befreien von Maskenpflicht

Die neue alte Maskenpflicht soll grundsätzlich in öffentlichen Innenräumen gelten, also etwa Geschäften, Restaurants oder Kinos. Allerdings gibt es Ausnahmen für Kinder unter sechs Jahren und für Personen, die ein Attest besitzen, das sie vom Tragen der Maske befreit. Auch im Nah-, Fern- und Flugverkehr gelten diese Regeln. Ebenfalls sollen in Schulen und Kitas Masken getragen werden. Schulschließungen wurden nicht in das Gesetz aufgenommen, da man diese im Herbst verhindern will. 

Auf Freizeit- und Sportveranstaltungen sowie in der Gastronomie und in Clubs soll es zudem eine Befreiung von der Maskenpflicht geben, wenn man einen aktuellen Test oder einen Nachweis der Genesung oder Impfung vorlegen kann, der nicht älter als drei Monate ist. Ob die Maskenpflicht gilt, soll davon abhängen, wie hoch die Infektionslage in Deutschland ist. Das soll zusätzlich zur Zahl der gemeldeten Neuinfektionen und der Krankenhausaufnahmen anhand von Abwassermonitoring überprüft werden. 

Härtere Maßnahmen im Einzelhandel bei „epidemischer Lage“ möglich

Sollten die Zahlen sich so stark entwickeln, dass der Bundestag erneut eine „epidemische Lage nationaler Tragweite“ feststellen würde, könnten die Bundesländer auch härtere Maßnahmen nutzen. Das wären zum Beispiel die Absage von Großveranstaltungen, Abstandsgebote im öffentlichen Raum oder gar die Ansage zur Schließung von Einzelhandelsgeschäften und der Gastronomiebetriebe. 

Auch Ausgangsbeschränkungen oder die Verpflichtung zum Tragen einer Maske draußen könnte von den Ländern beschlossen werden. Allerdings müsste sich die Pandemie dafür so entwickeln, dass die Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystems bedroht wäre. 

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