Teurer Elektroschrott: Ab 1. Juni Bußgelder für Rücknahme-Verweigerer

Veröffentlicht: 17.05.2017 | Geschrieben von: Yvonne Bachmann | Letzte Aktualisierung: 13.12.2017

Spätestens seit Juli 2016 müssen alle betroffenen Elektrohändler sich um eine geeignete Rücknahme von Elektroaltgeräten kümmern. War die Säumigkeit bislang nur von Konkurrenten und Verbänden angreifbar, kann nun auch ein Bußgeld verhängt werden.

© macgyverhh / Shutterstock.com

Handel kümmert sich kaum um Rücknahme

Seit dem 25.07.2016 müssen Online-Händler mit mehr als 400 Quadratmetern Elektro-Lager- und Versandfläche (Regalfläche) Elektroaltgeräte kostenlos zurücknehmen, wenn sie ein neues Gerät verkaufen. Es müssen außerdem Kleingeräte mit Kantenlängen bis zu 25 cm zurückgenommen werden, wenn kein Neugerät gekauft wird. In der Praxis verläuft diese Rücknahme jedoch schleppend, da weder Händler noch Kunden hinreichend über ihre Rechte und Pflichten aufgeklärt und informiert sind.

Wer nicht zurücknehmen will, muss fühlen...

Wichtiger Grund ist außerdem, dass das Elektrogesetz keine Sanktionen für die Verweigerung der Rücknahme vorsieht. Ende 2016 wurde eine Änderung des Elektrogesetzes beschlossen, und ein Bußgeld von bis zu 100.000 Euro für sich rechtswidrig verhaltende Vertreiber eingeführt. Mit einem Bußgeld müssen vor allem die rechnen, die keine Rücknahmemöglichkeit eingerichtet haben oder die Rücknahme von Elektroschrott verweigern.

Dadurch soll der Vollzug gestärkt und die rechtstreuen Vertreiber vor Trittbrettfahrern geschützt werden. Der neue Bußgeldtatbestand tritt ab 1. Juni 2017 in Kraft. Begrüßen werden die Änderung vor allem diejenigen Händler, die sich bereits jetzt gesetzestreu verhalten und hohen Kosten auf sich nehmen, um die Rücknahme zu gewährleisten. Eine weitere Neuerung ist, dass die Rücknahmepflicht auf fünf Altgeräte je Geräteart beschränkt wird.

Nicht vergessen: Die Registrierung der Elektrogeräte

Weiterhin nicht zu vergessen: die Registrierung der Elektrogeräte, deren Fehlen immer wieder Gegenstand von Abmahnungen ist. Zur Erinnerung: Importierende Händler werden als Hersteller behandelt und müssen die Registrierung bei der Stiftung EAR selbst anstoßen. Nicht bei der Stiftung EAR registrierte Elektrogeräte dürfen nicht verkauft werden.

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