Die meisten Händler haben auch Elektrogeräte in ihrem Angebot, die bisher nicht vom Anwendungsbereich des ElektroG umfasst sind. Durch die Änderung zum 15. August 2018 könnte es nun aber passieren, dass sie dafür nun zur Registrierung verpflichtet sind, denn der Anwendungsbereich wird erweitert.
Heutzutage hat jeder Nutzer meistens mehrere Elektrogeräte. Diese verursachen nicht nur Abfall, sondern bestehen in ihrem Inneren auch aus kostbaren Ressourcen. Daher wurde mit Wirkung vom 20. Oktober 2015 das ElektroG anwendbar. Es dient den Zielen:
Um dies zu erreichen, wurden Hersteller stark in Anspruch genommen, denn sie sind nun für bestimmte Produkte die ganze Nutzungszeit über verantwortlich und müssen sich dafür registrieren. Bisher bestand dafür eine Übersicht von zehn Produktkategorien in der festgelegt wurde, wann eine Registrierung erfolgen muss. Ab dem 15. August 2018 ändert sich für Hersteller nun gravierend, dass es nur noch sechs Kategorien gibt und alle elektrischen und elektronischen Geräte davon erfasst werden, außer es liegt ein gesetzlich geregelter Ausnahmetatbestand vor.
Durch die Reduzierung auf sechs Produktkategorien erfolgt ab dem 15.08.2018 ein Übergang zum offenen Anwendungsbereich (sog. Open Scope) mit einer Reduzierung der bisher bekannten zehn Gerätekategorien. Ab dem 15. August 2018 gibt es nur noch:
Dieser offene Anwendungsbereich hat zur Folge, dass an sich alle elektrischen und elektronischen Geräte registrierungspflichtig sind, wenn nicht ein Ausnahmegrund aus § 2 Abs. 2 ElektroG einschlägig ist. Nun müssen sich auch Hersteller, die bislang nicht betroffen waren registrieren und sich an den Entsorgungskosten beteiligen. Aber auch für bereits registrierte Hersteller werden Umstellungen notwendig. Jede bereits erteilte Registrierung mit einer Geräteart wird in eine festgelegte Nachfolgegeräteart überführt. Registrierte Hersteller müssen aber überprüfen, ob trotz automatischer Überführung die Registrierung weiterer Gerätearten notwendig wird. Die Registrierung müssen Händler aber nicht auf den letzten Drücker erledigen. Diese ist schon seit dem 01. Mai 2018 möglich. Des Weiteren muss von Herstellern überprüft werden, ob die Überführung korrekt erfolgt ist.
Als Hersteller im Rahmen des ElektroG gilt jeder, der unabhängig von der Verkaufsmethode, einschließlich der Fernkommunikationsmittel, gewerbsmäßig
Aber auch bloße Vertreiber können von der Registrierungspflicht erfasst werden, soweit sie Elektro bzw. Elektronikgeräte anbieten, die der Hersteller nicht ordnungsgemäß registriert hat.
Für Verstöße hält das ElektroG in § 45 eine Strafe bereit, die nicht ohne ist. Jeder Hersteller, der eine Ordnungswidrigkeit vorsätzlich oder fahrlässig begeht, kann mit einer Geldbuße von bis zu 100.000 Euro bestraft werden. Daneben sieht man sich der Gefahr der Abmahnung ausgesetzt, denn Gerichte haben festgelegt, dass eine Verletzung dieser Vorschriften abmahnfähig ist.