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Müssen Händler unfreie Retouren annehmen?

Veröffentlicht: 19.02.2019 | Geschrieben von: Sandra May | Letzte Aktualisierung: 21.02.2019
Miniatur-Paketbote holt Paket auf Tablet ab.

Die Abwicklung von Retouren gehört zum gewöhnlichen Tagesgeschäft eines jeden Online-Händlers. Seit dem Inkrafttreten der Verbraucherrichtlinie im Jahr 2014 müssen Händler einiges in Sachen Retouren beachten: Zwar ist es so, dass Verkäufer nun die Kosten für die Rücksendung prinzipiell dem Verbraucher auferlegen können, allerdings erklärt diese Regelung nicht, wie Händler mit unfreien Rücksendungen umgehen müssen. Immerhin kostet ein unfreies Paket 18 Euro.

Darf ich die Annahme von unfreien Paketen verweigern?

Bereits vor der neuen Verbraucherrichtlinie haben Gerichte in ständiger Rechtsprechung (vgl. Landgericht Düsseldorf, Urteil vom 23. Juli 2010, Az.: 38 O 19/10) festgelegt, dass unfreie Pakete vom Händler anzunehmen sind.

Daran ändert auch die neue Rechtslage nichts: Der Kunde ist dazu verpflichtet, die Ware zurückzusenden. Wie er das anstellt, ist seine Angelegenheit. Außerdem muss der Händler damit rechnen, dass der Kunde in dem Paket die Widerrufserklärung beigelegt hat. Nimmt er das unfreie Paket nicht an, verhindert er den Zugang des Widerrufs.

Die Pflicht zur Annahme ist im Übrigen unabhängig davon, ob der Händler ein Retourenlabel zur Verfügung stellt, oder nicht: Bei dem Retourenlabel handelt es sich lediglich um ein Serviceangebot. Der Käufer ist nicht dazu verpflichtet, von diesem Angebot Gebrauch zu machen. 

Wer trägt die Kosten für das unfreie Paket?

Wer die Kosten für das unfreie Paket trägt, hängt davon ab, wie der Händler diesen Punkt geregelt hat.

Nach neuem Verbraucherrecht trägt der Kunde – vorausgesetzt, der Händler hat den Kunden ordnungsgemäß darüber informiert – prinzipiell die Kosten für den Widerruf. Entscheidet er sich dafür, dem Händler das Paket unfrei zurückzuschicken, so ist das sein gutes Recht. Allerdings muss er dann auch für die Kosten aufkommen. Im einfachsten Fall kann der Händler die Mehrkosten einfach vom Kaufpreis abziehen. Gerade bei günstigen Waren kann es sein, dass die Kosten für das unfreie Paket den zu erstattenden Betrag übersteigen. In dem Fall hat der Händler natürlich einen Anspruch gegenüber dem Käufer.

Hat der Händler hingegen zugesagt, die Kosten für die Rücksendung zu übernehmen, so muss er auch die Kosten für ein unfreies Paket tragen.

Kann die Annahme unfreier Pakete durch die AGB ausgeschlossen werden?

„Unfreie Rücksendungen werden nicht angenommen.“ – Diese Klausel ist noch in den AGB vieler Shops zu lesen. Eine solche Klausel ist allerdings unwirksam, da der Händler auch nach neuem Verbraucherrecht dazu verpflichtet ist, unfreie Sendungen anzunehmen. Aufgrund des Abmahnrisikos sollte daher von solchen Regelungen Abstand genommen werden.

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