Wir wurden gefragt

Welche Rechte bestehen, wenn die im Online-Shop angegebene Lieferzeit nicht eingehalten wird?

Veröffentlicht: 27.07.2022 | Geschrieben von: Sandra May | Letzte Aktualisierung: 11.08.2023

Lieferung in 3 bis 5 Werktagen – das liest man häufig. Immerhin sind Online-Shops zur Angabe einer Versandzeit verpflichtet. Die Art und Weise der Versandangabe kann sogar zum richtigen Minenfeld mit Abmahnrisiken werden. Darum soll es aber gerade nicht gehen. Vielmehr geht es um die Frage, was passiert, wenn die Lieferung eben – verschuldet oder nicht verschuldet – mal länger dauert. 

Wie bindend sind die angegebenen Versandzeiten?

Dass in Online-Shops eine Lieferfrist angegeben werden muss, ist gesetzlich in der Preisangabenverordnung vorgeschrieben. Der Hintergrund ist ganz offensichtlich: Die potenzielle Kundschaft soll wissen, wie lang sie auf die bestellte Ware warten muss. Immerhin: Ein genaues Lieferdatum muss nicht genannt werden. Dies wäre auch kaum möglich. Daher ist die Angabe von Zeitspannen grundsätzlich möglich. Bei der Lieferfrist sollten Unternehmen aber realistische Zeiten angeben, da die bestellte Leistung innerhalb dieser Frist fällig wird. Die angegebenen Versandzeiten sind daher bindend. 

Was bedeutet das aber? Nicht selten berichten Händler, dass Kunden ihren Unmut kundtun, wenn das Paket auch nur einen Tag zu spät kommt, und direkt Schadensersatz fordern. Gibt es dafür eine gesetzliche Grundlage?

Rücktritt und Schadensersatz bei Verzug

Laut Gesetz haben Käufer grundsätzlich einen Anspruch auf Schadensersatz und können von einem bereits geschlossenen Kaufvertrag zurücktreten. Voraussetzung ist allerdings, dass sich der Verkäufer in Verzug befindet und das tut er dann, wenn eine bereits fällig gewordene Leistung trotz Mahnung nicht erfüllt. Es reicht also nicht aus, dass die Ware einfach nur nicht im angegebenen Lieferfenster kommt. Das ist zwar ärgerlich für die Kundschaft, insbesondere dann, wenn der Online-Shop die Verzögerung nicht kommuniziert, berechtigt aber noch nicht direkt zum Rücktritt und erst recht nicht zum Schadensersatz.

Um vom Vertrag zurücktreten zu können, muss eine angemessene Frist gesetzt worden sein. Was angemessen ist, kommt ganz auf den Einzelfall an. Ein bis zwei Wochen sollten allerdings schon eingeräumt werden. Wird innerhalb der Frist nicht geliefert, so kann der Rücktritt erklärt werden.

Neben dem Rücktritt kann aber auch noch Schadensersatz verlangt werden. Befindet sich der Händler in Verzug, muss der dadurch entstandene Schaden ausgeglichen werden.

Zum Beispiel: Auf einer Veranstaltung soll eine Softeismaschine für Abkühlung sorgen. Trotz Mahnung wird die Maschine nicht rechtzeitig geliefert, sodass in der Kürze der Zeit auf ein teureres Produkt zurückgegriffen werden muss. Die Mehrkosten sind der Verzugsschaden.

Zum Verzugsschaden können aber auch Anwaltskosten gehören, die entstehen, nachdem der Käufer sich wegen einer erfolglosen Mahnung rechtlichen Rat einholt.

Ist eine Mahnung oder Fristsetzung entbehrlich?

Oftmals werden Gesetzespassagen zum Thema Verzug und Rücktritt falsch verstanden. So heißt es im Paragrafen über den Verzug, dass eine Mahnung dann entbehrlich ist, wenn „für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist“, § 286 Absatz 2 BGB.

Nun könnte man auf den Gedanken kommen, dass die Lieferzeitangabe im Online-Shop eine solche nach dem Kalender bestimmte Zeit ist. Das stimmt aber nicht. So hat der BGH festgestellt, dass eine nach dem Kalender bestimmte Zeit dann vorliegt, wenn diese Bestimmung durch Rechtsgeschäft, Gesetz oder in einem Urteil getroffen worden ist. Eine einseitige Lieferzeitangabe reicht jedenfalls nicht aus. Anders sieht es aus, wenn beide Parteien einen festen Liefertermin vereinbaren und diesen vertraglich fixieren. Dann ist die Mahnung entbehrlich. 

Aber auch ohne die Rechtsprechung des BGH handelt es sich bei den meisten Lieferzeitangaben in Online-Shops nicht um eine nach dem Kalender bestimmte Zeit: Eine nach dem Kalender bestimmte Zeit liegt beispielsweise dann vor, wenn ein konkreter Termin (z. B.: 15.05.2023), ein bestimmter Monat (z. B. August 2023) oder eine feste Kalenderwoche (z. B.: 15. KW) angegeben wurde. Kein nach dem Kalender bestimmter Zeitraum liegt dann vor, wenn eine Angabe, wie „ in ca. 3 Wochen“ verwendet wurde.

Fazit: Kunden müssen mit Verzögerungen leben

Rein rechtlich gesehen stehen Kunden in der Regel wegen einer Lieferverzögerung noch nicht direkt Ansprüche zu. Für einen möglichen Schadensersatz muss der Händler in der Regel durch eine Mahnung zunächst in Verzug gesetzt werden; für einen Rücktritt muss zunächst eine angemessene Frist zur Nacherfüllung gegeben werden. In der Praxis spielt diese Diskussion bei allem Ärger im B2C-Geschäft aber keine große Rolle. Im Zweifel macht der Verbraucher von seinem Widerrufsrecht Gebrauch, sollte er die zu spät gelieferte Ware nicht mehr wollen. 

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